ArbeitLeben

Suchtkranke Ärzte: Verschweigende Kollegialität ist tödlich!

Prof. Dr. Michael Klein (Katholische Hochschule NRW Köln / Deutsches Institut für Sucht- und Präventionsforschung) sieht Vorgesetzte und Betriebsleitung in der Pflicht: „Der Umgang mit Suchtproblemen muss im Betrieb institutionalisiert werden: Dazu gehören – neben einer Betriebsvereinbarung über den Umgang mit solchen Fällen – auch Schulungen des ärztlichen und nichtärztlichen Mittelmanagements.“

Es ist die Funktion und Pflicht des direkten Vorgesetzten, den suchtkranken Mitarbeiter frühzeitig anzusprechen, ihn nicht in die Enge zu treiben, aber im Sinne einer motivierenden Intervention zu bewegen, Hilfsangebote wahrzunehmen. Prof. Dr. Klein: „Als Chef- oder Oberarzt ist man in einer unangenehmen Sandwichposition zwischen den ärztlichen Kollegen und der Betriebsleitung. Oft haben Ärzte tragischerweise keine Erfahrungen mit solchen Managementaufgaben – es gibt aber gute Schulungsangebote zu diesem Thema,“

Und es muss auf der Ebene der Personalleitung/Betriebsführung eine Handlungsanweisung geben, wie mit einem solchen Mitarbeiter umgegangen wird. In Großbetrieben gibt es Betriebsvereinbarungen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, in denen ein solches Vorgehen festgelegt wird und auch die Pflichten der Mitarbeiter und Vorgesetzten definiert werden. Solche Vereinbarungen enthalten meist ein System der „gestuften Eskalation“, in dem auch arbeitsrechtliche Konsequenzen festgelegt werden. Letztere müssen nicht nur für den Suchtkranken, sondern auch für Vorgesetzte definiert werden.

Ein solches System zu implementieren – z.B. im Rahmen des Qualitätsmanagements – ist anfangs sicher aufwändig. Kleinere Unternehmen (wie sie Kliniken meist sind), können sich das Wissen und eine externe Supervision einkaufen.

Ärztekammern müssen auch anonyme Meldungen prüfen

Die Ärztekammern bieten gute mehrstufige Interventionsprogramme an, in denen Behandlung, Nachsorge und Kontrolle individuell mit dem Suchtkranken vereinbart und auch überwacht werden. Die Kammern müssen auch anonymen Hinweisen nachgehen. Verweigert der Suchtkranke die Einladung zum Gespräch und zur Mitarbeit oder bricht er die Therapie ab, wird die Approbationsbehörde informiert. Prof. Dr. Klein: „Aus der Einzeltherapie kennen wir Fälle, wo erst der Entzug der Approbation der einschneidende Punkt der Motivation war.“

[!] Die Ansprechpartner bei den Landesärztekammern finden sich in einer Übersicht der Bundesärztekammer (http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/versorgung/suchtmedizin/suchterkrankungen-bei-aerztinnen-und-aerzten/interventionsprogramme-der-landesaerztekammern/) oder auf den Webseiten der Ärztekammern.