Recht

Unterlassene Wiedereinbestellung eines Patienten kann ein Befunderhebungsfehler sein

Das Unterlassen der Wiedereinbestellung eines Patienten zu einer medizinisch gebotenen weiteren Diagnostik kann nicht nur einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung, sondern auch einen Befunderhebungsfehler darstellen.

Eine Kinderärztin hatte bei einem Kind eine septische Arthritis nicht erkannt und statt dessen einen Hüftschnupfen angenommen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Ärztin nicht lediglich ein Diagnosefehler unterlaufen ist: Sie habe Befunde nicht rechtzeitig erhoben. Bei der Abklärung der – schuldhaft unterlassenen – Befunde hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste.

Der Sachverständige hatte bei seiner Anhörung überzeugend ausgeführt, dass bei hohem Fieber um die 39°C und der Gabe von fiebersenkenden Mitteln wie Nurofen und dennoch bestehenden heftigen Ruheschmerzen eine kurzfristige Wiedervorstellung des Kindes noch am gleichen Tag geboten war. Hier hätte die Ärztin weitere Befunde erheben und abklären müssen, ob bei dem nicht hinreichend klaren Krankheitsbild die gegenüber dem Hüftschnupfen erheblich schwerere Krankheit in Gestalt einer septischen Arthritis vorliegen könne.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist der Ärztin ein Befunderhebungsfehler unterlaufen. Sie habe es sorgfaltswidrig unterlassen, hinreichend der Frage nachzugehen, ob bei dem Kind die Differenzialdiagnose einer septischen Arthritis zu stellen war und die dann gebotenen Befunde rechtzeitig vollständig zu erheben bzw. die Einweisung in eine Klinik zur weiteren Befunderhebung zu veranlassen. Der Annahme eines solchen Fehlers steht hier nicht die sogenannte „Sperrwirkung“ eines Diagnosefehlers entgegen (vgl. BGH, NJW 2016, 1447 ff., Tz. 6, juris). Es liege auch nicht lediglich ein Fehler bei der therapeutischen Aufklärung vor.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2018 – Az. 7 U 32/17

[!] Ein Befunderhebungsfehler ist in Abgrenzung zum Diagnoseirrtum gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde.

Im Artikel „Wann ist es ein Diagnosefehler, wann ein Befunderhebungsfehler?“ wird der Unterschied zwischen Diagnose- und Befunderhebungsfehler genauer dargestellt.

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