Recht

Urteil klärt: Unter diesen Voraussetzungen darf der Klinikarzt auch in eigener Praxis arbeiten

Diese Entscheidung ist für Oberärzte spannend, die im klinikeigenen MVZ arbeiten: Ein Klinikarzt kann sich neben seiner stationären Tätigkeit parallel vertragsärztlich in eigener Praxis niederlassen. Er muss hierfür aber seine Kliniktätigkeit zeitlich reduzieren – eine Vollzeit-Tätigkeit in der Klinik kommt somit neben einer Teilzulassung als Vertragsarzt nicht in Betracht. Den entsprechenden Anliegen zweier Klinikärzte erteilte das Bundessozialgericht (BSG) nach dem vorliegenden Terminbericht am 17. Dezember 2015 eine Absage (Az. B 6 KA 5/15 R und B 6 KA 19/15 R,). 

von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Die Fälle

Der Direktor eines Instituts für Transfusionsmedizin an einer medizinischen Hochschule sowie ein Chefarzt für Pathologie an einem Universitätsklinikum hatten jeweils einen Antrag auf Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag (sog. „Teilzulassung“) gestellt. Ihre vollzeitige Tätigkeit im Beamtenverhältnis sollte unverändert fortbestehen. Die zuvor mit dem Fall befassten Landessozialgerichte hatten zulasten der Chefärzte entschieden, da – so die maßgebliche Begründung – die noch hinnehmbare Gesamtarbeitszeit von 52 Stunden pro Woche überschritten werde.

Die Entscheidung

Die Revision der Ärzte blieb erfolglos. Aktuell gibt es keine feste Grenze, wie viele Stunden ein Vertragsarzt „nebenbei“ arbeiten darf – z. B. in einer Klinik. Bis 2012 war in § 20 Ärzte-Zulassungsverordnung geregelt, dass der Arzt bei Betreiben eines ganzen Arztsitzes („voller Versorgungsauftrag“) insgesamt bis zu 13 Stunden nebenbei und bei einem halben Sitz bis zu 26 Stunden nebenbei arbeiten darf. Diese Regelung ist inzwischen weggefallen.

Seit 2012 gibt es keine fixe Stundengrenzen mehr. Der Vertragsarzt muss allerdings sicherstellen, dass seine zusätzliche Tätigkeit genügend Zeit lässt, seinen Patienten als Vertragsarzt zur Verfügung zu stehen. Hierfür muss der Arzt Sprechstunden zu den üblichen Sprechzeiten niedergelassener Ärzte anbieten. Der Gesetzgeber wollte durch den Wegfall starrer Zeitgrenzen eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erreichen.

Die Richter merkten jedoch an, dass trotzdem der Grundsatz bestehen bleibe, wonach neben einer niedergelassenen Tätigkeit keine Vollzeittätigkeit – z. B. als Klinikarzt – ausgeübt werden darf.

FAZIT | Einige Oberärzte arbeiten in klinikeigenen MVZ als Vertragsarzt – das ist erlaubt. Dann jedoch muss der Umfang der Kliniktätigkeit verringert werden. Die bisherige Grenze von 13 (ganzer Arztsitz) bzw. 26 Stunden (halber Sitz) dient trotz des Wegfalls der entsprechenden Regelung weiterhin als Richtschnur.