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Viele „Honorarärzte“ sitzen in der Sozialversicherungs-Falle

Die Rentenversicherungsträger durchforsten systematisch die Verträge der sog. Honorarärzte. In vielen Fällen gehen sie von einer Scheinselbständigkeit aus – mit der Folge, dass diese Ärzte sozialversicherungspflichtig werden. Jetzt hat auch das Landessozialgericht Essen entschieden, dass zwei in Zeiten ärztlichen Personalmangels eingesetzte Honorarärzte den Rentenversicherungsträgern unterliegen.

Im Streit standen Betriebsprüfungsbescheide, in denen Rentenversicherungsträger die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.

Das LSG Essen hat festgestellt, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen und daher sozialversicherungspflichtig sind.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts folgt aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes, dass dieser zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten verpflichtet ist. Diese haben ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages.

Bereits aus den Honorarverträgen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Auch die tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen ergäben nicht, dass die Honorarärzte im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würden.

Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen, so das Gericht.

LAG Essen, Az L 8 R 233/15 und L 8 R 234/15. Erscheinungsdatum 11.01.2019. Ende 2018 wurde gegen die Urteile des Landessozialgerichts Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. (Az. B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R).

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