Recht

Vorsicht bei Gesprächen mit Tennisfreunden und mit ärztlichen Kollegen!

Die ärztliche Schweigepflicht dürfte diejenige Rechtsvorschrift sein, die in Krankenhäusern am häufigsten gebrochen wird – oftmals unbewusst. Ärzte sind hier in besonderer Verantwortung. Dies zeigt der nachfolgende Beispielfall, der typisch für einen Bruch der Schweigepflicht ist.

Fall: Ein Pläuschchen auf dem Tennisplatz

Patient Prinz sucht regelmäßig ein Krankenhaus in Düsseldorf auf – dort wird er meist von Oberarzt Orhan behandelt. Bei einer gemeinsamen Tennisrunde erzählt Firmenchef Friedrich dem Orhan, er plane, Prinz zum Abteilungsleiter zu befördern. Hierauf verrät ihm Orhan, dass Prinz in nächster Zukunft oft ausfallen werde, da er an Hepatitis C erkrankt sei. Prinz habe ihm anvertraut, dass er sich bei einer Affäre mit einer Arbeitskollegin angesteckt habe.

 

Ist das Verhalten von Orhan rechtlich zulässig? Mit welchen Konsequenzen muss er rechnen, wenn er rechtswidrig gehandelt hat?

Lösung: Oberarzt Orhan hat gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen

Orhan hat sich rechtswidrig verhalten. Denn jeder behandelnde Arzt ist grundsätzlich außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet – gegenüber jedermann! Dies folgt als Nebenpflicht aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag. Da Prinz nicht eingewilligt hat, dass Orhan dem Friedrich die Information zuspielt, hat Orhan gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen.

Orhan hat sich berufsrechtswidrig verhalten. Außerdem hat er sich strafbar gemacht, denn die ärztliche Schweigepflicht ist als eine der wichtigsten Berufspflichten des Arztes auch strafrechtlich geschützt. Zudem kann Prinz den Orhan erfolgreich auf Schadenersatz verklagen, wenn er darlegen kann, dass er durch die Indiskretion konkrete Einkommenseinbußen erlitten hat.

Umfang der Schweigepflicht

Grundsätzlich besteht die Schweigepflicht auch zwischen Ärzten. Ein Informationsaustausch ist untereinander nur erlaubt, soweit im konkreten Fall – für den Patienten erkennbar – ärztliche Maßnahmen koordiniert werden müssen. In diesen Fällen können die Ärzte davon ausgehen, dass der Patient stillschweigend zustimmt, dass sie sich gegenseitig informieren.

Ein solcher Informationsaustausch zwischen Ärzten ist allerdings nicht erlaubt, wenn die Behandlung bei einem der beteiligten Ärzte beendet ist. In diesem Fall darf z. B. der weiterbehandelnde Arzt seinen zuvor behandelnden ärztlichen Kollegen nur dann über den Patienten informieren, wenn dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Ein Gespräch unter Kollegen nach dem Motto: „Übrigens, Deinem ehemaligen Patienten geht es inzwischen noch viel schlechter als zuvor (…)“, ist daher rechtlich nicht erlaubt.