Recht

Weihnachten und Arbeitsrecht

Passend zur Weihnachtszeit hat Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht VDAA* in Köln, typische Fragen aus dem Arbeitsrecht zu den Feiertagen ausgewählt.

Müssen Arbeitnehmer Heiligabend und Silvester arbeiten?

Die beiden Weihnachtsfeiertage, 25. und 26. Dezember, sind gesetzliche Feiertage. Also hat jeder Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit auch an diesen Tagen eingeteilt ist, frei. Gleiches gilt für den Neujahrstag, 1. Januar. Heiligabend und Silvester sind rechtlich gesehen keine Feiertage. Arbeitnehmer müssen sich also grundsätzlich Urlaub nehmen. Es sei denn, es handelt sich um eine so genannte betriebliche Übung: Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in den Jahren zuvor (mindestens drei Jahre in Folge) an Heiligabend oder Silvester frei gegeben hat, können sie das für auch für im nächsten Jahr erwarten. Die Tage „zwischen den Jahren“, also zwischen Weihnachten und Neujahr, sind normale Werktage. Zu Hause bleiben darf also nur, wer Urlaub hat.

Gehen bei der Urlaubsplanung Eltern von Kindern vor?

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Urlaubsantrag aus Betriebsgründen abzulehnen. Liegen Urlaubswünsche mehrerer Mitarbeiter vor, haben Anträge aus sozialen Gründen Vorrang: Arbeitnehmer mit Familie können beispielsweise eher mit Urlaub rechnen als Alleinstehende.

Steht Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zu?

Liegt eine betriebliche Übung vor (d.h. mindestens in den letzten drei Jahren zuvor wurde durchgehend Weihnachtsgeld gezahlt), darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht streichen. Es muss also auch im Folgejahr gezahlt werden. Letztendlich gilt jedoch die Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Außerdem besteht ein Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn einem Mitarbeiter Weihnachtsgeld vertraglich zusteht, steht es auch den anderen Mitarbeitern zu.

Dürfen Angestellte ihren Arbeitsplatz weihnachtlich dekorieren?

Wer das Büro weihnachtlich dekorieren möchte, sollte seinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen – vor allem wenn Dekorationen der Hygiene oder der Gesundheit schaden können. Allgemein gilt natürlich: Sicherheit geht vor. Das Wichtigste – gerade zur Weihnachtszeit – ist es, die Brandschutzverordnung einzuhalten!

Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern etwas schenken?

Meist zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld und Gratifikationen anstelle eines Geschenks. Entschließt sich der Chef dennoch, seinen Arbeitnehmern etwas zu schenken, darf er selbst entscheiden, wer ein Geschenk erhält. Er muss also nicht alle Arbeitnehmer gleichermaßen beschenken. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben die Mitarbeiter nicht.

* Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte