Unterlassene Wiedereinbestellung eines Patienten kann ein Befunderhebungsfehler sein
Das Unterlassen der Wiedereinbestellung eines Patienten zu einer medizinisch gebotenen weiteren Diagnostik kann nicht nur einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung, sondern auch einen Befunderhebungsfehler darstellen.
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