Geschützt: Oberarzt als Arbeitsschutz-Beauftragter oder Medizinprodukte-Verantwortlicher: Vorsicht!
Es gibt keinen Textauszug, da dies ein geschützter Beitrag ist.
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von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator Oberärzte üben manchmal außerhalb ihrer Arbeitszeit Nebentätigkeiten aus. Dies ist in der Regel zulässig, soweit nicht die vom Oberarzt zu beachtende „Treuepflicht“ gegenüber dem Arbeitgeber...
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