Schlagwörter: Aufklä#rung

Pflicht zur Aufklärung über das allgemeine Misserfolgsrisiko?

Eine besondere Erörterung des „allgemeinen“ Misserfolgsrisikos kann entbehrlich sein, wenn die Frage des Misserfolgs überhaupt (zum Beispiel durch Hinweise auf gewisse schädliche Verhaltensweisen der/des Behandelten) mit der Patientin bzw. dem Patienten erörtert worden ist....