Gesetzentwurf: Angehörige der Heilberufe sollen besser geschützt werden

Angriffe gegen Menschen, deren berufliche Tätigkeit für das Funktionieren des Gemeinwesens besonders wichtig ist, hierunter auch Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe künftig strenger bestraft werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung beschlossen.

Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden sollen zukünftig besonders durch den § 323c StGB geschützt werden. Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden. In besonders schweren Fällen tätlicher Angriffe soll die Freiheitsstrafe künftig mindestens ein Jahr bis zu zehn Jahren statt bisher sechs Monate bis zu fünf Jahren betragen.

Bislang gelten besondere Strafvorschriften für medizinisches Personal nur, wenn diese im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind.

§ 323c StGB
(…)
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Hilfeleistende der Feuerwehr, des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not oder
2. Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, oder bei ihnen berufsmäßig tätige Gehilfen oder bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Personen bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert.

In besonders schweren Fällen des Satzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder der Täter die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine Person nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not oder eine Person nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bei ihrer beruflichen Tätigkeit tätlich angreift.

In besonders schweren Fällen des Satzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. der Täter die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht,
3. der Täter durch eine Gewalttätigkeit die Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. der Täter die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht.

In minder schweren Fällen des Satzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren