Ärztliche Nebentätigkeit im Ausland -no problem?
von Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
Zunehmend gibt es Ärzte, die auch im Ausland tätig werden möchten. Beliebt ist ein „Nebenjob“ zur Kliniktätigkeit in Deutschland – etwa ein OP-Tag pro Woche in England, ein Einsatz als ärztlicher Nothelfer im Krisengebiet oder eine temporäre Auslandsstation, um Erfahrungen zu sammeln. Was vor solchen Einsätzen im Ausland abgeklärt werden sollte, betrifft insbesondere den dortigen berufsrechtlichen Status sowie die Absicherung vor Ort durch die Haftpflichtversicherung.
Wie kommt man zu einer (Neben-)Tätigkeit im Ausland?
Ärzte berichten vielfach, dass persönliche Kontakte der Wegbereiter für eine Auslandstätigkeit waren. Wenn ein Oberarzt aktiv nach einer Arbeitsstelle oder Nebentätigkeit im Ausland suchen möchte, bietet die Bundesärztekammer ein Länderverzeichnis. Dort können zur Kontaktaufnahme auch Informationen über die zuständigen Ärztevertretungen im Ausland erfragt werden.
Berufsrechtliche Zulässigkeit im Gaststaat
Was den berufsrechtlichen Status für das Tätigwerden im Ausland angeht, reicht allein die deutsche Approbation nicht aus. Ausnahmen können gelten bei zwischenstaatlichen Abkommen (z. B. im Rahmen der Entwicklungshilfe) oder bei internationalen Katastrophen oder humanitären Hilfseinsätzen. Ansonsten läuft der Arzt Gefahr, ohne Berufserlaubnis in dem Gaststaat tätig zu sein.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen innerhalb der EU
Die Anerkennung der Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung sowie für Weiterbildung und Facharztanerkennung regelt die „Europäische Richtlinie 2005/35/EG“. Dabei gilt: Grundsätzlich dürfen Ärzte mit einer abgeschlossenen medizinischen Grundausbildung in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat den Arztberuf ausüben. Sie müssen sich aber zuvor bei den für die ärztliche Zulassung zuständigen Stellen registrieren.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Drittstaaten außerhalb der EU
In fast allen Ländern außerhalb der EU muss das entsprechende ärztliche Examen in der Landessprache nachgeholt werden, um die Zulassung zum ärztlichen Beruf zu erlangen. Hierfür werden neben den oft mehrstufigen Examina Sprachnachweise gefordert, teilweise auch Sprachprüfungen. Zum Teil gibt es Erleichterungen, wenn die Tätigkeit nur zeitlich befristet geplant ist.
PRAXISHINWEIS | Rechtzeitig vor Beginn der geplanten Auslandstätigkeit sollte der Oberarzt die zuständige nationale Stelle des Gaststaats kontaktieren. Für Einsätze außerhalb der EU ist ein Blick in das „Länderverzeichnis Nicht-EU“ der Bundesärztekammer (BÄK) hilfreich. Für Einsätze innerhalb der EU sollten Oberärzte bei der BÄK erfragen, welche Kontaktstelle für sie zuständig ist und wie die Registrierung dort gehandhabt wird. |
Gilt meine Haftpflichtversicherung auch im Ausland?
Die Haftpflichtversicherung greift nicht ohne Weiteres im Ausland. In den AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) ist unter Punkt 7.9 erst einmal ein Ausschluss für sämtliche „Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen“ vorgesehen. Für bestimmte Sachverhaltskonstellationen wiederum sehen die BBR (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung) für Ärzte Erweiterungen des Versicherungsschutzes für Auslandsschäden vor.
Dies schließt z. B. im Ausland vorkommende Schadensereignisse ein, sofern diese zurückzuführen sind auf
- die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland,
- Geschäftsreisen oder die Teilnahme an Kongressen im Ausland oder
- Erste-Hilfe-Leistungen im Ausland.
Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa für die Dauer von bis zu 100 Tagen pro Jahr bestehen.
In jedem Fall ist aber zu empfehlen: Klären Sie rechtzeitig vorher mit Ihrer Haftpflichtversicherung, inwieweit die geplante Auslandstätigkeit abgedeckt ist. Gegebenenfalls muss eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
PRAXISHINWEIS | Was viele nicht wissen: Auch wenn zum Beispiel deutsche Sportler im Ausland behandelt werden und der betreuende Arzt mitreist, ist der Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung nicht in jedem Fall zweifelsfrei gegeben. Gerade hier ist eine vorherige Klärung unbedingt anzuraten, da es um erhebliche Schadensummen gehen kann. |
Worauf achten, wenn der Assistenzarzt ins Ausland will?
Im Hinblick auf eine Anrechenbarkeit von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten lässt sich grundsätzlich sagen, dass die Chancen höher sind, je länger der Auslandsaufenthalt dauert und je größer das Krankenhaus im Ausland ist. Hier gelten aber völlig unterschiedliche Maßstäbe abhängig von dem Land, in das der Assistenzarzt geschickt werden soll. Manche Landesärztekammern tun sich mit einer verbindlichen Vorab-Einschätzung schwer. Eine solche sollte aber unbedingt angestrebt werden, wenn „böse Überraschungen“ im Nachhinein vermieden werden sollen. In jedem Fall empfiehlt sich, rechtzeitig vorher Kontakt mit der zuständigen Landesärztekammer aufzunehmen und dort zu insistieren.