Schlagwort: Arzthaftung
Von der kanadischen Leitlinie bis zur deutschen Fachpublikation: Was muss der Arzt kennen?
von Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
Vom Oberarzt kann selbstverständlich nicht erwartet werden, dass er die gesamte Weltliteratur zum Stand der medizinischen Wissenschaft kennt. Allerdings muss er sich durch Fachpublikationen auf dem aktuellen Stand halten und die einschlägigen Leitlinien zu seinem Fachgebiet kennen. Wo genau die Grenze verläuft, ist nicht allgemein bestimmt, sondern haftungsrechtlich eine Frage des Einzelfalls. Dass hier keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, legt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juni 2015 nahe (Az. VI ZR 332/14 ). | „Von der kanadischen Leitlinie bis zur deutschen Fachpublikation: Was muss der Arzt kennen?“ weiterlesen
Geschützt: Häufig fehlerhaft: Verlassen Sie sich nicht allein auf die Aufklärungsbögen!
Geschützt: Aufklärung bei minderjährigen Patienten: Worauf müssen Oberärzte hierbei achten?
Geschützt: Wie individuell muss die Aufklärung sein?
Geschützt: Urteil zeigt: Auch bei ambulanten Operationen sollte sorgfältig dokumentiert werden
Vorsicht bei der Aufklärung „fremder“ Patienten!
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Julia Godemann, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.db-law.de
| Auch ein Arzt, der nur die Aufklärung eines Patienten übernimmt und im Übrigen nicht an der Behandlung beteiligt ist, kann haften, wenn die Aufklärung fehlerhaft war. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. Oktober 2014 erneut entschieden (Az. VI ZR 14/14, Abruf-Nr. 173478 ). |
Der Fall
Die Patientin stellte sich mit Kniebeschwerden in einer Privatklinik vor. Die Voruntersuchung erfolgte durch einen Arzt der Privatklinik, der ihr zur Operation beider Knie riet. Die Aufklärungsgespräche wurden an beiden OP-Tagen von einer niedergelassenen Ärztin geführt, die im Rahmen eines Kooperationsvertrags in der Klinik tätig war. In den von der Patientin unterschriebenen Einverständniserklärungen hieß es, dass sie über die Erfolgsaussichten der Eingriffe aufgeklärt worden sei.
Die Operation nahm ein anderer Klinikarzt vor. Weil die Patientin mit den OP-Erfolgen nicht zufrieden war, nahm sie die aufklärende Ärztin wegen unzureichender Aufklärung auf Schadenersatz in Anspruch. Das Landgericht München bestätigte eine Haftung der Ärztin wegen Aufklärungsmängeln. Das von der Ärztin angerufene Oberlandesgericht München verneinte hingegen eine Haftung. Dagegen ging die Patientin in Revision.
Das Urteil
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück. Mit der Aufklärung übernehme der Arzt einen Teil der ärztlichen Behandlung. Eine Haftung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der aufklärende Arzt nicht derjenige sei, der dem Patienten initial zur OP geraten habe. Es gäbe keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach ein Arzt, der weder an der Indikationsstellung noch an der Vereinbarung der Operation beteiligt war, nur die Aufklärung über die allgemeinen Risiken des Eingriffs übernehme und daher auch nur soweit hafte, als sich diese Risiken verwirklichen. Eine Garantenpflicht könne sich auch aus dem Vertrauen ergeben, das der aufklärende Arzt beim Patienten hervorrufe.
Das OLG muss nun prüfen, ob die Patientin bereits von den behandelnden Ärzten über die Erfolgsaussichten der OP aufgeklärt wurde, oder ob dies die niedergelassene Ärztin anstelle der Klinikärzte übernommen hatte.
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