Recht

Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne elektronische Gesundheitskarte

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis („Krankenschein“) verlangen können.

Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt.

Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen, um Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können.

Die Vorschriften über die eGK stünden mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben gehe, den Missbrauch von Sozialleistungen verhinderten und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichterten. Er verfolge damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Der Gesetzgeber habe ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleiste. Zudem seien viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, z.B. die Patientenakte, freiwillig.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzten weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

Bundessozialgericht, 21.01.2021 – B 1 KR 7/20 R, B 1 KR 15/20 R