Chefarzt-Kündigung wegen Beleidigung, Belästigung und Bedrohung
Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Klage eines Chefarztes gegen seine fristlose Kündigung zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hatte er in einer Vielzahl von Fällen Kolleginnen und Kollegen beleidigt, belästigt und bedroht.
Der Chefarzt war als Leiter einer Klinik und Poliklinik am Hamburger Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) zu einem monatlichen Gesamtgehalt von 53.500,00 € brutto beschäftigt. In insgesamt 19 Punkten wurden ihm grobe Fälle von rassistischem und sexistischem Fehlverhalten gehen KollegInnen und PatientInnen vorgeworfen.
Ins Rollen kam die Kündigung, als das Team der neurochirurgischen OP-Pflege, bestehend aus 16 Personen, einen Beschwerdebrief schrieb. Dort erhoben die Verfasserinnen und Verfasser u.a. folgende Vorwürfe: Der Kläger beleidige OP-Pflegekräfte persönlich, mache despektierliche Äußerungen gegenüber Patienten und stelle Mitglieder des OP-Pflegeteams vor den Kolleginnen und Kollegen bloß. Zahlreiche Mitarbeiter würden überlegen, die Abteilung zu verlassen. Daraufhin beauftragte die Klinik eine Kanzlei als externe Beschwerdestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz damit, als solche tätig zu werden. Die Beschwerdestelle wurde im Zeitraum von drei Wochen von insgesamt 31 Personen kontaktiert; mit insgesamt 27 Personen wurden persönliche Gespräche geführt, welche zwischen einer und zweieinhalb Stunden gedauert hätten. Dabei hätten sich mehrere Themenbereiche herauskonturiert, welche aus Sicht der Hinweisgeber Anlass zur Sorge und Kritik geben würden. Zum einen betreffe dies fachliche Aspekte, bei denen die Sorge der Patientengefährdung bestehe, zum anderen ging es um die bereits mit dem Beschwerdebrief skizzierten Vorwürfe. Daneben hätten die Hinweisgeber auch positive Umstände mitgeteilt.
Fristlose Kündigung war gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und führte unter anderem aus, dass Beschäftigte an der Spitze einer Organisationsstruktur ihr Verhalten besonders zu kontrollieren haben, weil die ihnen nachgeordneten Beschäftigten das Verhalten ihrer Vorgesetzten, die in der täglichen Arbeit praktisch keinen Kontrollen unterliegen, nachahmen oder jedenfalls nicht kritisch hinterfragen werden, um persönliche Karrieren nicht negativ zu beeinflussen. Auch wenn rassistische Äußerungen auf keiner betrieblichen Hierarchieebene zu dulden sind, so bedeutet eine herausgehobene Position noch eine zusätzlich herausgehobene Verantwortung.
Grobe Beleidigungen von Arbeitskolleginnen oder -kollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, sind grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Bei der sinngemäß wiederholt getätigten Äußerung „Araber kann man schuften lassen, die beschweren sich wenigstens nicht.“ handelt es sich um eine solche Ehrverletzung.
Die Bezeichnung einer Arbeitskollegin bzw. eines Arbeitskollegen als „gehirnamputiert“ ist fachlich diskreditierend und grob ehrverletzend und stellt ebenfalls einen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar.
Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch bestimmte Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören können, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Auch einmalig sexuell bestimmte Verhaltensweisen können den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen. Darauf, ob das Verhalten vorsätzlich erfolgte, kommt es nicht an.
Auch Bedrohungen von Arbeitskolleginnen oder -kollegen sind geeignet, eine fristlose außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu begründen. Das gilt insbesondere, wenn die Drohung mit einem strafbaren Verhalten erfolgt. Droht jemand einer Kollegin oder einem Kollegen damit, sie oder ihn für eine strafbare sexuelle Belästigung anzuzeigen, die sie bzw. er tatsächlich nicht begangen hat, ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB gegeben.
[!] Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an das Verhalten von Führungskräften und die gravierenden arbeitsrechtlichen Folgen von Pflichtverstößen. Diskriminierendes Verhalten kann eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zerstört und der Betriebsfrieden nachhaltig gestört ist.
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.05.2025 – 3 Ca 168/24
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