Kündigung, weil man zu früh zur Arbeit kommt?
Pünktlichkeit gilt als Tugend. Doch dieser Fall zeigt: Zu früh zur Arbeit zu kommen, kann ein Problem sein. In Spanien verlor eine junge Mitarbeiterin ihren Job – weil sie regelmäßig vor Arbeitsbeginn erschien.
von Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht VDAA*. Köln
Der Fall in Spanien: Früh da – aber ohne Aufgabe
Die Arbeitnehmerin hatte laut Arbeitsvertrag Arbeitsbeginn um 7:30 Uhr. Vor 7:30 Uhr gab es nichts zu tun. Trotzdem erschien sie immer wieder zwischen 6:45 und 7:00 Uhr. Es folgten mehrere mündliche Ermahnungen, eine schriftliche Verwarnung und die klare Anweisung, das Gelände nur bei Arbeitsbedarf zu betreten. Jedoch alles ohne Wirkung. Insgesamt kam die Mitarbeiterin noch 19 weitere Male zu früh. Am Ende folgte die Kündigung. Das spanische Gericht gab dem Arbeitgeber recht.
Warum das Gericht die Kündigung bestätigte; Die Richter sahen ein schweres Fehlverhalten. Nicht wegen der Pünktlichkeit. Sondern wegen des Verhaltens dahinter. Das Gericht sprach von Ungehorsam, Illoyalität und Vertrauensmissbrauch.Konkret ging es um:
- Ignorieren klarer Anweisungen
- Störung der betrieblichen Ordnung
- Anwesenheit ohne Arbeitsaufgabe
- Missachtung von Abmahnungen
Und in Deutschland? Überraschend ähnlich
Auch nach deutschem Recht wäre dieser Fall hoch problematisch. Der entscheidende Punkt heißt: Arbeitszeitbetrug: Wer sich einstempelt, ohne zu arbeiten, und obwohl klar ist, dass noch kein Arbeitsbeginn ist, täuscht den Arbeitgeber über die tatsächliche Arbeitszeit. Das kann eine verhaltensbedingte – und im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Nach deutschem Recht gilt: Es braucht dafür einen wichtigen Grund sowie eine Interessenabwägung – und das Vertrauen muss erheblich verletzt sein
Wichtig: Nicht jede frühe Anwesenheit ist verboten. Entscheidend ist der Unterschied:
Erlaubt: Früh da sein, Kaffee trinken, im Pausenraum warten, kein Einstempeln, keine Arbeitsaufnahme
Problematisch: Früh einstempeln, Keine Arbeitsleistung, Mißachten klarer Anweisung. Nicht das Dasein ist das Problem – sondern der Arbeitszeitbetrug!
Dieser Fall zeigt klar:
- Arbeitszeit beginnt nicht nach Gefühl, sondern nach Vertrag
- Anweisungen des Arbeitgebers sind einzuhalten
- Abmahnungen sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen
Der Autor ist Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte.