Wenn die Kündigung droht: Mit diesen 5 Punkten ist der Oberarzt gut vorbereitet!
von Rechtsanwältin Susanne Schuster, LL.M. Medizinrecht, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner, Gießen, www.hfbp.de
Lesen Sie die 5 wichtigsten Punkte, die der Oberarzt im Falle einer Kündigung beachten sollte.
Im Kündigungsgespräch richtig reagieren
Bevor Sie sich als Oberarzt mit einer Klage wehren, ist es wichtig, in der meist unvorbereiteten Situation des Kündigungsgesprächs richtig zu reagieren. Eine Kündigung ist oftmals mit Emotionen verbunden, die sich regelmäßig lange aufgestaut haben und plötzlich hochkochen – etwa, wenn Sie dem Haus über lange Jahre hinweg stets loyal verbunden waren oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit mit aufgebaut haben.
PRAXISHINWEIS | Oberstes Gebot bei Kündigungsgesprächen – trotz allen Ärgers: Reagieren Sie besonnen und bieten Sie keine zusätzliche Angriffsfläche! Besonnenes Handeln in dieser kritischen Situation erspart späteren Ärger. |
Einige Arbeitgeber versuchen, dem Arbeitnehmer in dieser Überrumpelungssituation einen bereits vorgefassten Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung unterzuschieben. In diesem Fall sollte sich der Oberarzt eine Überlegungszeit ausbedingen – und umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn mit Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung können unerwünschte Nebenwirkungen verbunden sein – etwa eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Worauf Sie bei der Kündigung achten sollten
Jedem Arbeitgeber können Fehler unterlaufen, die eine Kündigung unwirksam werden lassen. Auf diese fünf Punkte sollten Sie als Oberarzt achten:
1. Einhaltung der Drei-Wochen-Frist
Sie haben nur drei Wochen Zeit, um nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Verpasst man diese Frist, ist die Kündigung rechtlich wirksam. Ausnahmen hiervon bestehen nur in wenigen Fällen.
2. Einhaltung der Schriftform
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss original unterschrieben sein – ein Unterschriftenstempel, eine Kopie, der Ausdruck einer eingescannten Unterschrift oder ein Namenskürzel reichen nicht. Eine nur mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam. Zudem genügt ein Fax-Schreiben oder eine E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis.
3. Erklärt der „Richtige“ die Kündigung?
Auch der „Falsche“ kann die Kündigung erklären. Bei großen Krankenhausgesellschaften mit vielen Untergesellschaften kommt es vor, dass ein unzuständiger Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter die Kündigung unterzeichnet. Manchmal ist es auch erforderlich, dass die Kündigung von mehreren geschäftsführenden Personen hätte unterzeichnet werden müssen.
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4. Ausspruch mehrerer Kündigungen
Wenn mehrere Kündigungen ausgesprochen werden – etwa eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung -, muss sich der Oberarzt gegen jede der ausgesprochenen Kündigungen wehren.
5. Vorliegen eines Kündigungsgrunds
Im Grundsatz gilt: Eine Kündigung ist erst dann zulässig, wenn andere zumutbare Maßnahmen wie z. B. eine Abmahnung oder eine Änderungs-kündigung erschöpft bzw. nicht zumutbar sind.
Die verschiedenen Kündigungsgründe
Das meist anwendbare Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erfordert eine soziale Rechtfertigung der Kündigung – also Gründe in der Person des Oberarztes und/oder in seinem Verhalten und/oder betriebsbedingte Gründe. Nachfolgend werden verhaltens- und personenbedingte Gründe beleuchtet.
Verhaltensbedingte Kündigung
Das Verhalten des Oberarztes muss die Kündigung als angemessen erscheinen lassen, zudem darf sie nicht durch mildere Maßnahmen vermeidbar sein. Grundsätzlich muss der verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung vorangehen. Mögliche verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind Störungen im Vertrauensbereich (falsche Reisekostenabrechnung), ein ärztlicher Behandlungsfehler oder die Störung der betrieblichen Ordnung (Beleidigung).
Personenbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigungsgründe sind bei Oberärzten selten. Sie liegen vor, wenn die erforderliche persönliche, gesundheitliche und fachliche Qualifikation fehlt. Denkbar wäre etwa eine übermäßig lange Erkrankung, aber auch eine Alkohol- oder Drogensucht. Daneben kommt eine Kündigung bei Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen in Betracht. Eine bloße krankheits- oder altersbedingte Leistungsminderung reicht regelmäßig nicht aus.
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