GesundheitspolitikRecht

Missbrauchsverdacht an Uniklinik: Erweiterung des Untersuchungsausschusses verfassungsgemäß

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Saarbrücken hat entschieden, dass die Erweiterung des Auftrags des Untersuchungsausschusses zu Verdachtsfällen von Missbrauch am Uni-Klinikum in Homburg nicht verfassungswidrig ist. Der Landtag muss jedoch das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten sicherstellen.

Der Gegenstand des Untersuchungsausschusses, der zunächst auf den Umgang des Klinikleiters mit möglichen Missbrauchsfällen in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beschränkt war, wurde nach dem Informationen über den Verdacht möglicher anderer Missbrauchsfälle in der HNO-Klinik des Universitätsklinikums des Saarlandes auf die Untersuchung dieser Fälle erweitert. 

Neben dem Leiter der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde auch der Direktor der HNO-Klinik zum Betroffenen (i.S.d. § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes) erklärt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Leiter der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie u.a. eine Verletzung seines Grundrechts auf Datenschutz und seines Persönlichkeitsrechts aber auch der Unschuldsvermutung, da der Direktor der HNO-Klinik als neuer Betroffener Kenntnis vom Inhalt der Akten des Untersuchungsausschusses und damit weitreichenden Einblick in seine beruflichen und persönlichen Verhältnisse erhalte. Außerdem werde durch die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, ihn treffe die Verantwortung für alle möglichen Missbrauchsfälle im Universitätsklinikum des Saarlandes seit 2003.

Der VerfGH Saarbrücken hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Erweiterung des Auftrags des Untersuchungsausschusses als unbegründet verworfen, den Landtag jedoch für verpflichtet erachtet, das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten sicherzustellen.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich völlig unbedenklich, wenn nicht sogar verpflichtend, Strukturen und Organisation des Universitätsklinikums auf einen sachlich und rechtlichen korrekten Umgang mit Hinweisen auf einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu überprüfen.

Pressemitteilung des VerfGH Saarbrücken v. 21.01.2020