von Dr. iur. Stephan Peters, Münster
Die pauschale Vergütung von Bereitschaftsdiensten zusätzlich zum Grundlohn ist kein steuerfreier Zuschlag i. S. des § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wurde (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 61/14 ).
Hintergrund: Zuschläge sind keine Vergütung
Aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen und dem Allgemeininteresse an der Arbeit in diesen Zeiten werden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit begrenzt steuerfrei behandelt. Abzugrenzen sind die gemäß § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigten Zuschläge von der Vergütung für Bereitschaftsdienste. Letztere ist nämlich nicht schon deshalb steuerfrei, weil die Ableistung des Bereitschaftsdienstes in begünstigte Zeiten i. S. des § 3b EStG fällt.
|
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt Fachkliniken. Für die Anstellungsverhältnisse galten ein Mantel- und ein Entgelttarifvertrag, die die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen sowie eine pauschale Vergütung für die Ableistung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten regelten. Der ärztliche Bereitschaftsdienst sollte demnach an Samstagen, Sonn- und Feiertagen mit 202,98 Euro vergütet werden. Außerdem wurde in den Arbeitsverträgen geregelt, dass der Bereitschaftsdienst an „Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen […] 24 Stunden“ dauert. Dadurch kam es praktisch nicht zur Auszahlung der in dem Entgelttarifvertrag geregelten Vergütung für Mehrarbeit oder Zeitzuschlägen, weil Nachtarbeit sowie Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen automatisch als Bereitschaftsdienst bewertet wurde. Eine Einzelaufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden wurde nicht erstellt. Das Finanzamt bewertete die gezahlte Vergütung in Höhe der Pauschale nicht als steuerfreie Zuschläge i. S. des § 3b EStG, sondern als steuerpflichtiges Entgelt und forderte – zu Recht – eine Lohnsteuernachzahlung i. H. von 130.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Zuschläge ausdrücklich neben dem Grundlohn geleistet werden und nicht als Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit. Zudem müssen die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Eine Einzelaufstellung der konkret erbrachten Zeiten ist in diesem Fall unbedingt erforderlich. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder Nachtdienste lediglich pauschal abgegolten werden, weil in diesen Fällen eine Zurechnung weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich ist.
Empfehlungen für Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Finanzgerichte auf eine strenge Trennung zwischen Zuschlägen und einer ggf. darüber hinaus gewährten Bereitschaftsdienstvergütung achten. Gezahlte Zuschläge müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Auf Ihr Nettogehalt kann die Entscheidung deutlich spürbare Auswirkungen haben. Zu erwarten ist, dass Kliniken mit vergleichbaren Vergütungsmodellen ihre Abrechnungspraxis der BFH Rechtsprechung anpassen.
Die korrekte Versteuerung Ihrer Zuschläge ist Sache des Arbeitgebers, wenngleich auch eine direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers (z. B. gemäß § 42d EStG) nicht ausgeschlossen ist. Damit Sie aber als Krankenhausarzt im Bereitschaftsdienst in Zukunft tatsächlich steuerfreie Zuschläge i. S. des § 3a EStG erhalten und deren gewollte Begünstigung auch tatsächlich wirkt, sollten Sie schon jetzt handeln.
|
|