Recht

Kein Cannabis bei ADHS

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Cannabis keine anerkannte Ausweichbehandlung bei ADS/ADHS ist.

Ein 31-jähriger leidet nach eigenen Angaben an einer ADS/ADHS-Erkrankung. Eine Therapie mit Ritalin verursachte Schwäche, Appetit- und Kraftlosigkeit als Nebenwirkungen. Der Mann wandte sich an einen umstrittenen Arzt und Aktivisten, der ihm Cannabis zur Symptombehandlung empfahl. Da der Arzt inzwischen über keine Kassenzulassung mehr verfügt, erfolgte die Verordnung in Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Allgemeinmediziner. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da keine schwerwiegende Erkrankung vorliege und die Verwendung von Cannabis bei diesem Krankheitsbild medizinisch zweifelhaft sei.

Im gerichtlichen Eilverfahren wollte der Mann die umgehende Versorgung erreichen, da er das Präparat zur Linderung gravierender Symp-​tome dringend benötige. Das Gericht hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt: Cannabis könne nur bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnet werden. Bei dem Antragsteller sei noch nicht einmal die Diagnose ADHS gesichert. Gesichert sei hingegen, dass der Kläger völlig auf die Medikation mit Cannabis fixiert sei.

Die medizinische Studienlage lasse den Nutzen von Cannabis bei dieser Erkrankung zweifelhaft erscheinen, denn Cannabis könne das Risiko für ADHS im Erwachsenenalter sogar steigern. Hyperaktive Symptome einer Erwachsenen-ADHS seien mit problematischem Cannabiskonsum assoziiert.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2018 – L 16 KR 504/18 BER

[!]„Die Sozialgerichte werden zunehmend mit ähnlichen Fällen befasst“, erläutert Carsten Kreschel, Pressesprecher des LSG Niedersachsen-Bremen die jüngste Entwicklung: „Das neue Gesetz hat bei einigen Menschen falsche Vorstellungen geweckt. Cannabis soll schwere Krankheiten lindern, es ist keine beliebige Behandlungsalternative oder Hilfe zur Alltagsbewältigung.“