Recht

Deutscher Ärztetag stellt klar: Opt-Out ist eine Option, keine Pflicht

Der 121. Deutsche Ärztetag 2018 fordert alle Krankenhäuser in Deutschland auf, ihre Personalabteilungen dazu anzuhalten, erst nach dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages die Formulare der Opt-Out-Regelung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zu versenden, da es sich beim Opt-Out um eine Option und keine Pflicht für den Arbeitnehmer handelt.

Grundsätzlich ist eine Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden durchschnittlicher Wochenarbeitszeit unzulässig. Die Möglichkeit, im Rahmen einer sog. Opt-Out-Regelung diesen vorgegebenen Rahmen zu überschreiten, sei als Ausnahmeregelung zu verstehen und auch entsprechend gegenüber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer deutlich als solche zu kommunizieren, so der Ärztetag.

Die Realität in den Kliniken ist oft anders: „Wir erleben immer wieder, dass Arbeitsvertrag und Opt-out-Regelung – sowohl zeitlich als auch kausal – in derartig engem Zusammenhang miteinander vorgelegt werden, dass für den Arbeitnehmer der Eindruck entsteht, die Opt-out-Regelung sei Bedingung für den Erhalt seiner Arbeitsstelle“, beschreibt Dr. Wenke Wichmann, Sprecherin des Ausschusses Assistenzärzte im Hartmannbund, den von vielen Kolleginnen und Kollegen erlebten Alltag.