Finger weg: Verändern der ärztlichen Dokumentation ist strafbar
Ärztinnen und Ärzte müssen alles mögliche dokumentieren – so verlangt es das Gesetz. Doch manche Ärzte vergessen, dass eine Patientenakte eine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs darstellt. Wer diese fälscht oder unbefugt ändert, kann sich der Urkundenfälschung (§ 267 Strafgesetzbuch, StGB) oder der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) strafbar machen.
von Dr. Lars Blady, Kanzlei Dr. Blady – Medizinrecht für Hamburg
Patient hat Anspruch auf seine Patientenakte
Noch immer sind manche Ärzte der Meinung, die Patientenakte ginge den Patienten eigentlich nichts an. Entsprechend wird auch reagiert, wenn dieser die Herausgabe verlangt: „Bearbeitungszeiten“ von mehreren Monaten sind dabei an der Tagesordnung. Schnell wird zudem vermutet, der Patient wolle den Arzt verklagen. Doch der zögernde Arzt verkennt die Rechtslage: Denn in § 630g Abs. 1 BGB heißt es: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren (…)“ Unverzüglich heißt dabei „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies bedeutet, dass die Anfrage des Patienten sofort bearbeitet werden muss und keine Verzögerung duldet – schon gar nicht mehrere Monate.
Manipulationen werden seltener
Vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 hatten Patienten, die eine Klinik oder einen Arzt haftbar machen wollten, schlechte Karten: Denn mitunter wurden Patientenakten vor der Herausgabe an den Patienten geschönt, um im Falle einer Haftungsklage die Chancen zu verbessern. Dies ist nunmehr kaum noch möglich. Der Grund: Sobald zum Beispiel die elektronische Akte geändert wird, muss die verwendete Software sicherstellen, dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt (§ 630f Abs. 1 Satz 2 und 3). Wörtlich heißt es in § 630f Abs. 1 BGB: „Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.“
Veraltete Software aussortieren
Wer jetzt glaubt, besser eine veraltete Software zu verwenden, die eine nachträgliche Änderung nicht kenntlich macht, ist allerdings auf dem Holzweg: Zum einen verstößt er gegen die Regelung in § 630f Abs.1 BGB, wonach der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleiben muss. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden: Wird eine ärztliche Behandlung mit einer Software dokumentiert, die nachträgliche Änderungen nicht kenntlich macht, stellt diese Aufzeichnung kein Indiz für den Ablauf der Behandlung dar. Mit anderen Worten: Die Dokumentation ist im gerichtlichen Prozess nicht mehr viel wert für den Arzt, da eine nachträgliche Änderung eben nicht ausgeschlossen werden kann.
BGH entschied: Veraltete Software hat keinen Beweiswert
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sie lediglich noch einen Aspekt der Beweiswürdigung darstellt, weil inzwischen vorgeschrieben ist, dass jede Ergänzung oder Änderung in der Patientenakte erkennbar sein muss (BGH-Beschluss vom 27. Mai 2021, Az. III ZR 329/20). Dem Fall zu Grunde lag eine Netzhautablösung, die von einer Augenärztin nicht entdeckt wurde. Strittig war, ob die Augen des Patienten für die Untersuchung erweitert wurden oder nicht. Die Ärztin hatte dies zwar in der Patientenakte vermerkt; allerdings nutzte sie hierfür eine Software, die nachträgliche Änderungen nicht kenntlich macht. Die Richter argumentierten, dass seit der Einführung des Patientenrechtegesetzes Ärzte verpflichtet seien, ihre Behandlung so zu dokumentieren, dass nachträgliche Änderungen erkennbar seien. Verstoße die Ärztin gegen diese Regel, könne sie nicht die positive Indizwirkung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Dokumentation für sich beanspruchen.
Geschönte Arztberichte sind ebenfalls strafbar
Auch eine weitere, manchmal zu beobachtende Unart ist strafrechtlich relevant: Wenn nämlich nicht nachträglich, sondern aktuell unwahr dokumentiert wird – etwa eine mehrfache nächtliche Überwachung des Patienten dokumentiert wurde, obwohl diese gar nicht erfolgt war. In solch einem Fall begibt sich der Arzt ebenfalls in den strafrechtlich relevanten Bereich von § 267 StGB (Urkundenfälschung).
Sie sollten unverzüglich und wahrheitsgemäß dokumentieren. Dies ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, deren Verstoß strafrechtliche Folgen haben kann. Es ist vielmehr auch ein moralisches Gebot, um geschädigten Patienten ihr Recht nicht vorzuenthalten.