Rufbereitschaft: Wie schnell muss man am Patienten sein?
Wie schnell muss man aus der Rufbereitschaft am Patienten sein? Rufbereitschaft im Sinne des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) erfordert nicht zwingend, dass man innerhalb von 30 Minuten nach Abruf an der Patientin oder am Patienten verfügbar sein muss. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen fand auch keine Lösung – nun erhält das Bundesarbeitsgericht Gelegenheit zur Klarstellung.
[!] Streitpunkt ist weiterhin, ob der Begriff der „Arbeitsaufnahme“ den Zeitpunkt der Ankunft der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit“ an der Patientin bzw. am Patienten versteht
Nach § 10 Abs. 8 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) haben Ärztinnen und Ärzte sich auf Anordnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Diese Regelung eröffnet der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme zu konkretisieren und diese unter Beachtung der Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht, das grundsätzlich einer Arbeitsvertragspartei durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung eingeräumt werden kann, sieht die Tarifnorm nicht vor.
[!] Rufbereitschaft i.S.d. § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA erfordert nicht zwingend, dass die betreffende ärztliche Arbeitnehmerin bzw. der betreffende ärztliche Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten nach Abruf an der Patientin oder am Patienten verfügbar sein muss.
Die Bezugnahme auf die Verfügbarkeit an der Patientin oder am Patienten stellt auf eine Zeitspanne ab, die nur zum Teil in die Sphäre der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers fällt und von dieser bzw. diesem daher auch nur teilweise beherrscht werden kann; sie ist daher aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zur sachgerechten Auslegung der Tarifnorm geeignet. Abzustellen ist stattdessen auf die Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers am Arbeitsort.
Lässt man es dagegen zu, bei der Bemessung der Rufbereitschaftszeit i.S.d. § 10 Abs. 8 TV- Ärzte/VKA auf den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit“ an der Patientin oder am Patienten abzustellen, so sind die Handlungen, welche Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen nach der Ankunft am Arbeitsort in der von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber gestalteten Sphäre noch durchführen müssen, um an der Patientin bzw. am Patienten verfügbar zu sein, und die hierfür erforderlichen Zeiten bei der Prüfung, welche zeitlichen Vorgaben die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen hinnehmen müssen, mit zu berücksichtigen.
Benötigt eine Arbeitnehmerin bzw. benötigt ein Arbeitnehmer nach der Ankunft am Arbeitsort zur Erledigung der arbeitgeberseitig aufgegebenen Handlungen (Bedienen der Zeiterfassung, Abholen der OP-Wäsche, Umkleiden und Desinfektion) 13 Minuten, um an der Patientin bzw. am Patienten verfügbar zu sein, verbleiben ihr bzw. ihm unter Zugrundelegung einer Zeitvorgabe von 30 Minuten, diese Verfügbarkeit herzustellen, lediglich noch 17 Minuten, um bei einem Abruf vom jeweiligen Aufenthaltsort aus die Arbeitsstätte zu erreichen. Diese Zeit ist zu kurz bemessen.
Durch die Zulassung der Revision erhält das Bundesarbeitsgericht Gelegenheit zur Klarstellung, ob es unter dem in seiner bisherigen Rechtsprechung verwendeten Begriff der „Arbeitsaufnahme“ den Zeitpunkt der Ankunft der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit“ an der Patientin bzw. am Patienten versteht.
Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2025 – 8 SLa 502/25 https://t1p.de/9eut5
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