Aufklärung und Dokumentation – ein Dauerthema mit Fallstricken
Die wirksame Einwilligung einer Patientin bzw. eines Patienten setzt deren bzw. dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (§ 630d Abs. 2 BGB). Die Aufklärung hat im Grundsatz mündlich zu erfolgen. Und Sie dürfen nicht alles dokumentieren!
„Im Großen und Ganzen“ aufklären
Im Aufklärungsgespräch müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, die Patientin bzw. den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.
Ärztliche Aufklärung – im Grundsatz mündlich
Zu den Modalitäten der Aufklärung bestimmt § 630e Abs. 2 BGB, dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat und ergänzend auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die die Patientin bzw. der Patient in Textform erhält. Die mündlich gebotene Vermittlung der Chancen und Risiken der Behandlung „im Großen und Ganzen“ und damit einer allgemeinen Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verlangt, dass diese Gefahren auch im Gespräch genannt werden. Lediglich ergänzend, das heißt zur Wiederholung des Gesagten (als Gedächtnisstütze), zur bildlichen Darstellung und zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten sowie zur Vermittlung hilfreicher, für das Verständnis der Risiken aber nicht unbedingt notwendiger vertiefender Informationen, kann auf Informationen in Textform Bezug genommen werden. [1]
[!] Es ist jedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitzuteilen. |
Komplette Aufzeichnung von Gesprächen ist nicht erlaubt
Die ärztliche Dokumentationspflicht nach der zivilrechtlichen Vorschrift zur Dokumentation einer Behandlung (§ 630f BGB) sowie nach der für Ärztinnen und Ärzte geltenden Berufsordnung erfordert weder die Aufzeichnung vollständiger Gespräche noch deren wortgetreue Wiedergabe. Zur Erfüllung der Dokumentationspflicht stehen weniger eingriffsintensive und datensparsamere Verfahren zur Verfügung.
Die Aufzeichnung ist auch nicht zur Verteidigung gegen etwaige Rechtsansprüche notwendig. Ein lediglich potenziell eintretendes Ereignis begründet noch keine Erforderlichkeit und ist als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte zum Eintreten dieses Ereignisses vorliegen, um die Datenverarbeitung auf die DSGVO stützen zu können. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Form der Gesprächsaufzeichnung kann deshalb ausschließlich mit der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen zulässig sein.[2]
[1] Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 188/23 – https://t1p.de/kovz6
[2] Jahresbericht 2023 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (S. 58): https://t1p.de/9k1lk