Recht

Verlust der vertragszahnärztlichen Zulassung nach falschen Corona-Attesten und mehr

Können strafrechtlich sanktionierte Pflichtverstöße Folgen für die Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung haben? Das Sozialgericht München bejahte dies und bestätigte den Entzug der Kassenzulassung eines Zahnarztes.

Der Zahnarzt war 2023 rechtskräftig zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Das zuständige Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass er während der Corona-Pandemie für 12 Patienten in 13 Fällen Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht im Rahmen der Corona-Pandemie ausgestellt hatte. Er habe dabei wider besseres Wissen und wahrheitswidrig angegeben, dass wegen einer „Mask Mouth Disease entspr. ICD-Codes K02.9 und K05.6“ das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar sei. Die Diagnose habe er bewusst falsch gestellt, damit die Patienten die Maskenpflicht umgehen konnten. Daneben habe der Zahnarzt in drei Impfpässe für sich, seine Frau und seine Tochter jeweils zwei Corona-Schutzimpfungen eingetragen, habe diese unterschrieben und sie mit dem Aufdruck „Impfzentrum“ versehen. Dabei habe der Kläger gewusst, dass keine der Personen gegen Corona im Impfzentrum geimpft worden war. Schließlich habe er im Impfzentrum einen Bogen Impf-Chargen-Aufkleber in seine Hemdtasche gesteckt, um diese für sich zu behalten und im Anschluss zu verwenden.

Obwohl das Strafgericht kein Berufsverbot anordnete und eine Wiederholungsgefahr verneinte, leitete die Verurteilung berufliche Folgeprüfungen ein. Während die Bezirksregierung als Approbationsbehörde den Widerruf der Berufszulassung ablehnte, beantragten die Kassenzahnärztliche Vereinigung und Krankenkassen die Entziehung der Kassen-Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzungen. Dagegen klagte der Zahnarzt.

Das Sozialgericht München bestätigte die Zulassungsentziehung gemäß § 95 VI SGB V i. V. m. § 21 ZahnärzteZV als rechtmäßig: Die strafgerichtlichen Feststellungen belegten schwerwiegende, das Berufsbild unmittelbar betreffende Pflichtverstöße. Das Gericht hob hervor, dass die vertragszahnärztliche Tätigkeit in besonderem Maße auf das Vertrauen von Krankenkassen und KZV in die Integrität der Leistungserbringer angewiesen sei.

Wiederholte Urkundsdelikte im Zusammenhang mit der beruflichen Stellung erschütterten dieses Vertrauen nachhaltig. Auch der Diebstahl von Impfetiketten zeige eine allgemeine Missachtung rechtlicher Grenzen. Dass die Regierung von Oberbayern kein Berufsverbot ausgesprochen habe, ändere daran nichts, denn das Approbationsrecht folge anderen Maßstäben als das vertragszahnärztliche Zulassungsrecht, das primär das Systemvertrauen schütze.

Ein milderes Mittel wie etwa das Ruhen der Zulassung komme angesichts der Vielzahl und Schwere der Delikte nicht in Betracht. Auch existenzielle Härten seien nicht ersichtlich, da dem Kläger weiterhin die privatärztliche Tätigkeit sowie Alters- und Mieteinkünfte verblieben.

Sozialgericht München, 01.10.2025 – S 28 KA 5066/24