Vertragsärztin haftet nicht privat für etwaige Impfschäden nach Corona-Schutzimpfung
Auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung erfolgte Schutzimpfungen sind dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzuordnen. Die jeweiligen LeistungserbringerInnen erledigten mit der Durchführung der Impfungen eine hoheitliche Aufgabe. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser VerwaltungshelferInnen trifft deshalb grundsätzlich den Staat.
Den Ausführenden stand nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfungen und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren.
Vor diesem Hintergrund haftet eine Ärztin für Allgemeinmedizin nicht für eine von ihr vor dem 07.04.2023 in ihrer Praxis durchgeführte, angeblich fehlerhafte Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn bei einer Patientin bzw. einem Patienten etwa drei Wochen nach der Impfung eine Herzerkrankung diagnostiziert wird. Es kommt gemäß Art. 34 S. 1 GG lediglich eine Amtshaftung des Staates in Betracht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2025 – III ZR 180/24 – https://t1p.de/gc9rg