Ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro
Die Entfernungspauschale wird für den einfachen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt und gilt unabhängig davon, ob Arbeitnehmer mit dem Auto, der Bahn, dem Fahrrad oder in einer Fahrgemeinschaft unterwegs sind.
Bislang erfolgte eine Staffelung der Kilometersätze, je nach Entfernung zur Arbeit. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen einheitlich 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber pauschalversteuert erstattet werden. Wird nicht der eigene Pkw oder ein Firmenwagen genutzt, gilt eine jährliche Höchstgrenze von 4.500 Euro für die Entfernungspauschale. Höhere Werbungskosten sind dann nur möglich, wenn statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden können.
Information der ETL SteuerRecht GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Essen