Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde eine Vorschrift eingeführt, die es Arbeitnehmern ab dem Jahr 2026 erlaubt, ihre Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro) als Werbungskosten anzusetzen. Dadurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass sich diese Beiträge bei jedem Gewerkschaftsmitglied steuerlich konkret auswirken, wenn sie ansonsten von den Pauschbeträgen erfasst würden.