Rufbereitschaft: Anrückzeit von 30 Minuten ist zu kurz bemessen

Die Dienstanweisung eines Klinikums an eine Ärztin bzw. einen Arzt, während des Rufbereitschaftsdiensts innerhalb von maximal 30 Minuten ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme am Bett der stationär versorgten Patientin bzw. des stationär versorgten Patienten verfügbar zu sein, ist unwirksam.

Diese Zeitvorgabe ist in Anbetracht der Anfahrtszeit und der im Klinikum zu berücksichtigenden Umkleide- und Wegezeiten unzumutbar. Sie schränkt die freie Ortswahl der/des Betroffenen unzulässig ein und unterläuft den Erholungswert der Ruhezeit. Es besteht die Möglichkeit einer anderweitigen Dienstorganisation (etwa durch Bereitschaftsdienste), um externen Strukturvorgaben gerecht zu werden.

Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 24.04.2025 – 2 Ca 436/24 – https://t1p.de/2h5er

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