Drohen Ärzten hohe Schmerzensgeldforderungen bei misslungener Nothilfe in US-Flugzeugen?
von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker – Köln, www.kanzlei-wbk.de
Amerika ist das Land der unbegrenzten Möglichkeiten – dies zeigt sich auch bei der astronomischen Höhe der Schmerzensgelder. Nicht selten werden für das Verbrühen mit Kaffee oder eine misslungene Operation Entschädigungen in Millionenhöhe fällig. In der Regel berührt dies den in Deutschland tätigen Arzt nicht. Was passiert aber, wenn ein Arzt im Flugzeug einer US-amerikanischen Airline tätig wird – etwa bei einem Notfall an Bord? Haften ein deutscher Arzt bzw. eine deutsche oder europäische Versicherung, wenn dabei etwas schiefgeht?
Haftpflichtversicherung gilt nur in Deutschland
Versicherungsrechtlich ist es so, dass sich der Versicherungsschutz von Berufshaftpflichtversicherungen grundsätzlich nur auf die Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Umfasst ist auch die „gelegentliche außerdienstliche ärztliche Tätigkeit“- etwa im Rahmen einer Notfallbehandlung. Wer Erste Hilfe leistet, ist daher immer versichert.
Nach US-Recht keine Pflicht zur Nothilfe
Während eines Fluges gilt jedoch das „flag right“, es greift also das Rechtssystem der jeweiligen Luftfahrtgesellschaft – unabhängig davon, ob sich das Flugzeug im Start- oder Zielland oder aber in der Luft befindet. Bei einer US-amerikanischen Airline gilt also das Recht der USA.
Im Gegensatz zum deutschen Rechtssystem, wonach der Arzt im Notfall zur Nothilfe verpflichtet ist, sind nach US-amerikanischem Recht Ärzte nicht verpflichtet, bei medizinischen Zwischenfällen an Bord einzugreifen und zu unterstützen. Ausnahme: Es besteht bereits eine Arzt-Patienten-Beziehung. Die Folge: Wer als deutscher Arzt an Bord eines US-amerikanischen Flugzeugs im medizinischen Notfall nicht eingreift, kann zumindest nicht wegen unterlassener Hilfeleistung in Anspruch genommen werden.
Enthaftungserklärung
Einige Airlines händigen im Falle eines Notfalls dem anwesenden Arzt eine sogenannte Enthaftungserklärung aus. Dadurch ist der handelnde Arzt – mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – bei der Durchführung seiner Tätigkeit über die jeweilige Airline versichert.
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