Erziehungszeiten: Freiwillig in die gesetzliche Rente einzahlen?
Prüfen Sie, ob Sie nicht freiwillig in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen wollen!
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist eine familienpolitische Leistung und wird aus Steuermitteln finanziert. Dies geschieht jedoch nicht im Rahmen des allgemeinen Bundeszuschusses, sondern durch einen pauschalen Beitrag des Bundes an die Rentenversicherung in Höhe von elf Milliarden Euro jährlich. Kindererziehungszeiten sind daher Pflichtbeitragszeiten.
Im Jahr 2008 war die Rentenversicherung, veranlasst durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 13 R 64/ 06 R), verpflichtet worden, Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungseinrichtungen anzuerkennen, weil sie von dieser Maßnahme aus Gleichheitsgründen nicht ausgeschlossen werden durften.
Inzwischen hat der Gesetzgeber § 56 Absatz 4 SGB VI so geändert, dass dem Urteil des Bundessozialgerichts Rechnung getragen wird. Damit muss die GRV auch das Recht der Anrechnung von Kindererziehungszeiten von Mitgliedern der Versorgungseinrichtungen anerkennen. Allerdings führt dies in einer Reihe von Fällen nicht zu einer Rentenzahlung, weil die Rentenversicherung erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten Renten auszahlt. Betroffen waren vor allem Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, weil für Geburten von diesem Termin an nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wird.
[!] Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurden, werden drei Jahre anerkannt; allerdings sind dann mindestens zwei Kinder oder eigene Beitragszeiten erforderlich, um die Wartezeit zu erfüllen.
Nachdem es früher möglich war, Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit in der GRV (60 Monate) frühestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze (65 beziehungsweise später 67 Jahre) nachzuentrichten, hat der Gesetzgeber inzwischen allen Mitgliedern der Versorgungseinrichtungen gestattet, freiwillig Beiträge ohne zeitliche Bindung an die Altersgrenze einzuzahlen. Lediglich für einige rentennahe Jahrgänge gibt es Übergangsregelungen, damit auch dieser Personenkreis die erforderlichen Wartezeiten erfüllen kann. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Rentenzahlung. Ohne sie besteht kein Anspruch auf Leistungen.