Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: fristlose Kündigung gerechtfertigt

Ein Arbeitnehmer, der erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt fasst mit der anschließenden Äußerung, „da tue sich etwas“, kann auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden.

Der Arbeitgeber hatte nach Bekanntwerden der Belästigung das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Aufgrund einer Strafanzeige der Kollegin erging gegen den Mann ein Strafbefehl wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, der mittlerweile rechtskräftig ist.

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte die Klage des Mannes gegen die Kündigung abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Köln hat das Urteil bestätigt: Angesichts der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung sei eine vorhergehende Abmahnung nicht erforderlich gewesen, weil der Mann nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass die Frau sein Verhalten tolerieren werde. Aufgrund der Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 AGG, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen, sei dem Arbeitgeber der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen.

Landesarbeitsgericht Köln, 19.06.2020 – 4 Sa 644/19