Arbeit

Kirchliches Arbeitsrecht gilt nach Betriebsübergang auch für weltliche Arbeitgeber

Übernimmt jemand einen Betrieb, übernimmt er gleichzeitig alle Rechte und Pflichten als Arbeitgeber. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen vorher in Kirchenhand war, der neue Eigentümer aber weltlich ist. An kirchliches Arbeitsrecht muss er sich dann weiter halten – und deshalb zum Beispiel Lohnerhöhungen mitmachen.

Geklagt hatte der Mitarbeiter eines Rettungsdienstes beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche. Für sein Arbeitsverhältnis galten die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), die vor allem bei sozialen Einrichtungen der Kirchen zum Einsatz kommen und eine ähnliche Funktion haben wie Tarifverträge.

Anfang 2014 übernahm ein gemeinnütziges Unternehmen, das nicht zu dem Diakonischen Werk gehört, den Betrieb und seine Mitarbeiter. Die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien wollte das neue Unternehmen dabei zwar einhalten – aber nur auf dem Stand im Moment der Übernahme. Zwei später im Rahmen der AVR beschlossene Lohnerhöhungen von 1,9% bzw. von 2,7% zum Juli und Dezember 2014 wollte der neue Arbeitgeber deshalb nicht mehr mitmachen. Dagegen zog der Kläger vor Gericht und bekam in allen Instanzen Recht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 683/16