Recht

Presse stellt ärztliche Sterbehilfe nach neuem BGH-Urteil fälschlicherweise als straflos dar

Ärzte seien nach den neuen BGH-Urteilen zur Sterbehilfe (Urteile vom 3. Juli 2019 – 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) nicht verpflichtet, Patienten nach einem Suizidversuch gegen deren Willen das Leben zu retten (Süddeutsche Zeitung vom 3.7.2019). Ärzte dürften Patienten sterben lassen (Berliner Zeitung vom 4.7.2019). Diese Aussagen sind so nicht richtig.

von Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg – www.christmann-law.de

Der Arzt kann sich noch nach § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) strafbar machen. Der Bundesgerichtshof hat laut Pressestelle des Bundesgerichtshofes (PM Nr. 090/2019 vom 03.07.2019) klar gestellt: Am Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) war das Verhalten der Angeklagten wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nicht zu messen, da § 217 StGB zur Zeit der Suizide noch nicht in Kraft war (Anmerkung d. Verf.: die Vorschrift trat zum 10.12.2015 in Kraft, die Suizide erfolgten davor).

Mit anderen Worten, ein Arzt, der einem Patienten beim Sterben aktiv hilft, muss die strafrechtliche Grenze des § 217 StGB beachten – auch wenn er nach den neuen BGH-Entscheidungen nicht wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) oder wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) strafbar ist. Sobald also ein Arzt geschäftsmäßig beim Sterben Hilfe leistet, macht er sich strafbar.

Was bedeutet „geschäftsmäßige Sterbehilfe“?

Geschäftsmäßig im Sinne des § 217 StGB handelt, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit (Bundestag-Drucksache, 18/5373 zum § 217 StGB, Seite 17). Geschäftsmäßigkeit ist also gegeben, wenn die Suizidhelferinnen und -helfer spezifische, typischerweise auf die Durchführung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolgen und ihre Einbeziehung damit eine autonome Entscheidung der Betroffenen infrage stellt und somit den Patienten in einen Interessenkonflikt bringen kann. Die Suizidhilfe darf also keinesfalls als „normale Therapieoption“ oder gar als „Standard“ verstanden oder angeboten werden.

Nicht strafbar nach § 217 StGB ist es also (nur), wenn im Einzelfall nach sorgfältiger Untersuchung und unter strikter Orientierung an der freiverantwortlich getroffenen Entscheidung einer zur Selbsttötung entschlossenen Person Suizidhilfe gewährt wird. Der vorliegende Tatbestand stellt schließlich klar, dass im Einzelfall und aus altruistischen Motiven erfolgende Fälle von Hilfestellung bei der Selbsttötung nicht erfasst sind. Hilfe zum Suizid darf also vom Arzt nicht als „normale“ Dienstleistung angeboten werden. Geschäftsmäßigkeit liegt bei entsprechender Wiederholungsabsicht bereits bei einer einmaligen Suizidhilfe oder einem einmaligen Suizidhilfeversuch vor.

Ärzte können eindeutig sterbewilligen todkranken Patienten im Einzelfall aktive Sterbehilfe leisten, ohne sich strafbar zu machen. Aber sobald sie dies mehr als ein Mal tun, riskieren sie, sich nach § 217 StGB strafbar zu machen. Keinesfalls dürfen sie die Sterbehilfe als gängige Therapieoption oder gar als standardmäßige Möglichkeit darstellen. Jegliche Werbung für die Sterbehilfe ist absolut zu vermeiden. Hat ein Arzt Sterbehilfe geleistet und wird von der Staatsanwaltschaft dazu vernommen, sollte er klar stellen, dass er nicht vor hat, dies noch einmal zu tun und sollte den absoluten Ausnahmecharakter der Hilfe betonen.

[!] Bevor ein Arzt Sterbehilfe leisten will, sollte er sich im Einzelfall anwaltlich beraten lassen, um die Risiken abschätzen und negative Folgen vermeiden zu können.