Raus aus der Klinik, rein ins MVZ? Achten Sie darauf, dass alle Unterlagen rechtzeitig vorliegen!
Wenn es darum geht, eine frei werdende Arztstelle im MVZ neu zu besetzen, sind – das ist im Grundsatz nichts Neues – eine Reihe von Bestimmungen zu beachten. Dazu gehören Fristen ebenso wie Formvorschriften. Doch wie streng sind diese Regelungen auszulegen? Der Nachbesetzungsantrag eines MVZ jedenfalls scheiterte, weil das MVZ den Anstellungsvertrag des neuen angestellten Kollegen zu spät bei Zulassungsausschuss einreichte.
von Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg
http://www.christmann-law.de
Eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Nachbesetzung einer Zulassung ist nach der Rechtsprechung, dass der hierauf gerichtete Antrag dem Zulassungsausschuss innerhalb einer Frist von sechs Monaten (seit Ende der bisherigen ärztlichen Tätigkeit) in vollständiger Form zugegangen sein muss und der Antrag alle materiellen Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung erfüllt hat. Diese Frist kann in besonderen Fällen um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden.
Der konkrete Fall
Diese Voraussetzung waren in einem konkreten Fall aber aber nicht erfüllt, weil ein vollständiger Antrag bis zum Fristablauf nicht eingegangen ist – es fehlte der Anstellungsvertrag zwischen dem beantragenden MVZ und dem beim MVZ anzustellenden Arzt (der erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nachgereicht wurde). Mit der Begründung, dass der Anstellungsvertrag erst nach Ablauf der nach der Rechtsprechung des BSG zu beachtenden Antragsfrist vorgelegt worden sei, lehnte der Zulassungsausschuss die Anstellungsgenehmigung für den Pathologen ab. Zu Recht, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Unterlagen zum Nachbesetzungsantrag müssen rechtzeitig eingereicht werden. Denn ein Antrag nach § 103 Abs. 4a S. 3 SGB V sei erst dann in vollständiger Form gestellt, wenn ihm alle notwendigen Unterlagen (einschließlich des Anstellungsvertrags) beigefügt worden sind. Eine weitere (nicht im Wortlaut des § 103 SGB V enthaltene!) Voraussetzung einer erfolgreichen Nachbesetzung einer Zulassung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass der hierauf gerichtete Antrag dem Zulassungsausschuss innerhalb einer Frist von sechs Monaten (seit Ende der bisherigen ärztlichen Tätigkeit) in vollständiger Form zugegangen sein muss und der Antrag alle materiellen Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung erfüllt hat (diese Frist kann in besonderen Fällen um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden). Diese Rechtsprechung des BSG stehe auch mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung, so das LSG.
Praxisanmerkungen
Wer die vom BSG entwickelte Rechtsprechung zu den einzuhaltenden Fristen und Formvorschriften nicht ernst nimmt, wird mit seinem Antrag auf Nachbesetzung vor dem zuständigen Zulassungsausschuss kaum erfolgreich sein. Den Beteiligten ist daher zu empfehlen, die benötigten Unterlagen schnellstmöglich zusammenzutragen bzw. zu beantragen. Hinsichtlich eines – wie hier – mehr als 5 Monate nach Fristablauf geplanten Tätigkeitsbeginns in einem gesperrten Planungsbereich gilt übrigens, dass dies zum Scheitern des Nachbesetzungsantrags führen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz 2019 erfolgten Gesetzesänderung in § 95 Abs. 7 SGB V.
Wenn Sie als Inhaber eines MVZ beim zuständigen Zulassungsausschuss einen Antrag auf Nachbesetzung stellen, muss der Antrag (binnen sechs Monaten) also alles enthalten:
• ein vollständig ausgefülltes Antragsformular
• eine Approbationsurkunde des anzustellenden Arztes
• einen Lebenslauf des anzustellenden Arztes
• die Aufstellung seiner bisheriger ärztlichen Tätigkeiten
• eine Suchtfreiheitserklärung des Arztes
• seinen Antrag auf Eintragung in das Arztregister der KÄV
• ein ausgestelltes Führungszeugnis
• einen Bescheid der KV über die Eintragung in das Arztregister
• und eine Kopie des zwischen dem MVZ und dem Arzt abgeschlossenen Vertrages über dessen AnstellungFehlen einzelne Teile, kann der Zulassungsausschuss den Nachbesetzungsantrag zurückweisen.
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2019 – L 3 KA 12/18