Gesundheitspolitik

Kein Freispruch für die Homöopathie, aber für den Handel damit

Das Landgericht Darmstadt (15. Kammer für Handelssachen) hat das Begehren eines Vereins, dem zahlreiche Apothekerkammern, Pharmagroßhändler und -firmen angehören, zurückgewiesen, dass ein Hersteller seine Homöopathika mit dem Schwangerschaftshormon HGC in extremer C30-Potenzierung in dieser Form über Amazon nicht mehr vertreiben darf.

Die Firma stellt die Produkte mit der Bezeichnung „HCG C30 Globuli“ bzw. „HCG C30 Tropfen“ her und bewirbt und vertreibt sie als Drittanbieter u.a. auf der Plattform Amazon. Bei den Produkten der Beklagten handelt es sich um homöopathische Arzneimittel. Bei der Dosierung „C30“ handelt es sich um eine solche Verdünnung, bei der der verwendete Stoff mit den derzeitigen wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist. Das Schwangerschaftshormon HCG wird zum Teil in Nahrungsergänzungsmitteln und in homöopathischen Arzneimitteln verwendet. Gemäß einem Artikel bei Wikipedia, auf den im Verfahren Bezug genommen wurde, soll es angeblich beim Abnehmen helfen.

Ist ein Wirkstoff in den Präparaten?

Der klagende Verein behauptet, das Schwangerschaftshormon HCG befände sich nicht in den Produkten der Beklagten. Die Firma habe die Bezeichnung „HCG“ in ihren Produkten aufgenommen, um den angesprochenen Verbrauchern zu suggerieren, dass dieses Schwangerschaftshormon in den Präparaten enthalten sei. Tatsächlich bestünden die Präparate ausschließlich aus Saccharose (Zucker). Selbst wenn in der sogenannten Ursubstanz das HCG enthalten gewesen sein sollte, wäre dies aufgrund der „Potenzierung“ nicht mehr in dem Präparat enthalten. Das Produkt „HCG C30 Globuli“ dürfe unter dieser Bezeichnung nicht in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn es nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält.

Die Firma hält dagegen, die Produkte enthielten „HCG“ in der Dosierung C 30. Sie seien gemäß dem Homöopathischen Arzneimittelhandbuch hergestellt worden.

Das Landgericht Darmstadt sah die Klage als nicht begründet: Der Hersteller habe durch Vorlage der „Dokumentation Defekturarzneimittel nach § 8 Abs. 1 und 3 ApBetrO“ nachgewiesen, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte HCG in der angegebenen Dosierung C30 enthalten. Die beklagte Firma hatte bereits mit der Klageerwiderung vom 25.06.2019 Unterlagenvorgelegt, aus denen sich ergeben hat, dass sie als Ausgangsstoff Brevactid® verwendet, in dem unstreitig HCG enthalten ist.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe das homöopathische Arzneimittel nicht mit dem Ausgangsstoff Brevactid® herstellen dürfen, sei verspätet eingegangen, monieren die Richter.

Dass in dem Mittel Brevactid® auch andere Trägerstoffe vorhanden sein müssen, sei unerheblich und liege in der Natur des Hormons HCG begründet, das in seiner Substanz selbst nicht verkehrsfähig wäre. Dass der Hersteller bei der Berechnung der Verdünnung des HCG diese anderen Substanzen nicht berücksichtigt hat, könne aufgrund der Ausführungen in ihrer Dokumentation nicht unterstellt werden. Vielmehr müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Apotheker, der eine solche Dokumentation erstellt, die dort enthaltenen Angaben auch bei der Herstellung beachtet hat.

Auch dass ein Ausgangsstoff bei der verwendeten Dosierung „C30“ aufgrund der extremen Verdünnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, führt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tatsächlich nicht in dem homöopathischen Medikament enthalten ist, so die Richter. Anhaltspunkte, dass die Beklagte den von ihr dokumentierten Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß einhält, wurden von dem Kläger weder behauptet noch vorgetragen.

Werden Verbraucher getäuscht oder vom Arztbesuch abgehalten?

Die Kläger argumentierten zusätzlich, es bestünde die Gefahr, dass Verbraucher sich mit den Produkten selbst medikamentieren und im Rahmen einer solchen untauglichen Selbstbehandlung von einem Arztbesuch Abstand nehmen würden, weil sie denken würden, dass sie sich mit dem Präparat der Beklagten selbst helfen könnten.

Die beklagte Firma ist der Auffassung, dass den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei, dass Wirkstoffe in homöopathischen Arzneimitteln soweit verdünnt sein können, dass diese nicht mehr wissenschaftlich nachgewiesen werden könnten.

Dem schließt sich das Gericht an: Den Nutzern von homöopathischen Arzneimitteln sei es in der Regel bekannt, dass die dort enthaltenen Wirkstoffe so verdünnt sind, dass sie kaum nachweisbar sind. Viele Verbraucher greifen auch aufgrund dieser hohen Verdünnung zu homöopathischen Arzneimitteln, weil sie bei diesen auf weniger Nebenwirkungen hoffen, als andere (oftmals ebenfalls freiverkäufliche) Pharmapräparate aufweisen können (beispielsweise Leber- und Nierenschädigungen aufgrund der Einnahme von Aspirin- oder Paracetamolpräparaten).

Insbesondere Patienten mit chronischen Erkrankungen, bei denen die klassische Schulmedizin keine heilenden Möglichkeiten mehr bieten kann, greifen aufgrund der geringeren Nebenwirkungen zu homöopathischen Arzneimitteln, da diese aufgrund der höheren Verdünnung auch meist weniger Nebenwirkungen verursachen können. Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise könne daher nicht angenommen werden, so die Richter. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um Personen handelt, die grundsätzlich der Homöopathie offen gegenüberstehen und denen bekannt ist, dass die Wirkstoffe bei homöopathischen Arzneimitteln geringer dosiert sind als bei klassischen schulmedizinischen Produkten.

Anhänger der klassischen Schulmedizin gehen üblicherweise davon aus, dass homöopathische Arzneimittel keinerlei Wirkungen haben können und mögliche Behandlungserfolge ausschließlich auf den „Plazeboeffekt“ zurückzuführen sind. Dieser Personenkreis werde von der Werbung der Beklagten nicht angesprochen, da klar erkennbar ist, dass ein homöopathisches Arzneimittel vertrieben wird, so die Richter.

Soweit man der Auffassung des Klägers folgen würde, dass einem homöopathischen Arzneimittel mit der Verdünnung „C30“ unterstellt werden müsste, dass sein Ursprungsinhaltsstoff, der bei homöopathischen Arzneimitteln oftmals im Namen geführt wird, nicht enthalten ist, weil er mit den derzeit wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist, würde dies dazu führen, dass eine Vielzahl im Verkehr befindlicher homöopathischer Arzneimittel nicht mehr in der bisherigen Form vertrieben werden dürfte. Ein solches faktisches Verbot dürfte nach Meinung der Richter sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein, die – aus welchen Gründen auch immer – von einer gewissen Möglichkeit der Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel, auch in der Verdünnung C30 ausgehen.

Angaben zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bzw. Beschwerden sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei homöopathischen Arzneimitteln zum Nachteil des Verbrauchers inzwischen bereits verboten worden. Auch gebe es in im Angebot der Firma keinerlei Hinweis auf mögliche Anwendungsbereiche der angebotenen Globuli. Statt dessen schreibt sie: „Bitte haben sie Verständnis, dass wir Ihnen diese Information an dieser Stelle nicht zur Verfügung stellen können. Für weitere Fragen zur Homöopathie wenden sie sich bitte an unsere Apotheke.“

Soweit der Kläger die Befürchtung äußert, dass Verbraucher bei Beschwerden abgehalten werden könnten, einen Arzt aufzusuchen, kann dies nicht auf die mögliche Dosierung bei den homöopathischen Arzneimitteln zurückgeführt werden, so die Richter weiter. Die Gefahr, dass ein Verbraucher bei Beschwerden keinen Arzt aufsucht, bestehe auch bei allen anderen rezeptfrei erhältlichen Medikamenten und Produkten, mit denen ein Verbraucher diese Beschwerden selbst behandeln kann.

Vielmehr sei aufgrund der zwischenzeitlich eingeführten gesetzlichen Vorgaben sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, die inzwischen jegliche Informationsmöglichkeiten zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bei homöopathischen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, ein Fachwissen notwendig, welche Wirkstoffe bei welchen Erkrankungsbildern eingesetzt werden können, die einen Verbraucher viel eher dazu nötigen, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen, um sich entsprechende homöopathische Mittel verschreiben zu lassen.

[!] Das Urteil und das Gericht wurden von Homöopathie-Kritikern natürlich heftig angegriffen. Aber es ist kein Freispruch oder gar Wirkungsnachweis für die Homöopathie. Die Firma konnte lediglich glaubhaft machen, dass sie nach dem Homöopathischen Arzneimittelhandbuch produziert. Es überwiegt im Übrigen das Freiheitsrecht des Verbrauchers, homöopathische Produkte kaufen und nutzen zu können.

LG Darmstadt, 30.01.2020 – 15 O 25/19