Gesetzliche Krankenversicherung muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss. Geklagt hatte eine 52-jährige
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