Übersicht: Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte
2022 sind wieder Betriebsratswahlen. Wir fassen alles Wichtige zum Thema Sonderkündigungsschutz im Betriebsverfassungsrecht zusammen.
von Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht c/o HMS. Barthelmeß Görzel , Köln. www.hms-bg.de
[!] Zuletzt ist das Thema Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte in den Fällen der Kurierfahrer der Firma Gorillas aufgekommen. Denn hier stellte das Landesarbeitsgericht Berlin noch einmal klar: Der Sonderkündigungsschutz gilt im gewissen Umfang auch für Initiatoren von Betriebsratswahlen und Mitgliedern von Wahlvorständen. |
1. In welchem Umfang genießen Betriebsräte einen Sonderkündigungsschutz?
Zunächst genießen Betriebsräte natürlich den Kündigungsschutz der regulär jedem Arbeitnehmer zusteht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Zusätzlich genießen Betriebsräte aber noch einen sogenannten besonderen Kündigungsschutz. Sie sind daher viel stärker vor einer Kündigung geschützt als normale Arbeitnehmer. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihr Amt ohne Angst vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber ausüben können.
2. Wie ist der Sonderkündigungsschutz ausgestaltet?
Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder besteht aus zwei Stufen:
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eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Betriebsratsmitglieder können nur dann gekündigt werden, wenn ein so schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.
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Vor der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats ist die Kündigung unwirksam. Es sei denn die Zustimmung ist gerichtlich ersetzt worden.
3. Gibt es Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz?
Ja, von dem besonderen Kündigungsschutz für Betriebsräte gibt es eine Ausnahme. Soll der Betrieb oder die Abteilung in der das Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, stillgelegt werden, so ist ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung dieses BR-Mitglieds möglich. Dem Mitglied steht aber wie jedem anderen betroffenen Arbeitnehmer noch der allgemeine Kündigungsschutz zur Verfügung.
4. Wie lange gilt der besondere Kündigungsschutz?
Betriebsräte unterfallen ab Beginn ihrer Amtszeit dem besonderen Kündigungsschutz, also ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei einer Urwahl oder mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats.
Der Kündigungsschutz endet grundsätzlich mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats, in der Regel vier Jahre nach ihrem Beginn. Jedoch genießt das ehemalige Mitglied eines Betriebsrats noch für ein Jahr einen besonderen Kündigungsschutz (sogenannter nachwirkender Kündigungsschutz). In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber nach wie vor nur dann kündigen, wenn ein so schwerwiegender Grund vorliegt, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Der nachwirkende Kündigungsschutz besteht auch bei zurückgetretenen BR-Mitgliedern.
5. Steht der Kündigungsschutz für den Betriebsrat auch den Mitgliedern des Wahlvorstandes und Wahlbewerbern zu?
Ja, gemäß § 15 Abs.3 Satz 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, und jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Zulässig ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, und auch diese nur dann, wenn der Betriebsrat nach § 103 BetrVG zugestimmt hat oder wenn seine Zustimmung gerichtlich ersetzt worden ist.
Auch hier gibt es einen nachwirkenden Kündigungsschutz, der allerdings nicht wie bei Betriebsratsmitgliedern oder Ersatzmitgliedern ein ganzes Jahr dauert, sondern nur sechs Monate, gerechnet von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an.
6. Gilt der besondere Kündigungsschutz auch für Initiatoren von Betriebsratswahlen?
Wer beabsichtigt einen Betriebsrat zu gründen und deshalb Vorbereitungshandlungen unternimmt und/oder zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands oder zu einer Wahlversammlung einlädt, kann ebenfalls nicht ordentlich gekündigt werden. Bei Wahlvorbereitungshandlungen gilt der besondere Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung mit dem Inhalt, dass die Absicht besteht, einen Betriebsrat zu gründen und besteht bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands (bzw. Wahlversammlung), maximal aber für drei Monate.
Sobald die Einladung zu einer Betriebsversammlung (bzw. Wahlversammlung) aushängt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann ein Arbeitnehmer, der zur Wahl aufruft, ordentlich nicht gekündigt werden. Wird trotz Wahlversammlung kein Betriebsrat gewählt, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung an für drei Monate. Einen nachwirkenden Kündigungsschutz gibt es nicht.
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte – www.vdaa.de