Recht

Geldstrafe und Fahrverbot wegen Behinderung des Rettungsdienstes

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines Mannes zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro wegen Behinderung eines Rettungsdienstes bestätigt. Auch die weiteren Schuldsprüche wegen einer Beleidigung des Ersthelfers und einer falschen Verdächtigung der Polizeibeamten durch eine wissentlich unzutreffende Strafanzeige hat der Strafsenat bestätigt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Ibbenbüren kam es am 24.09.2019 in Ibbenbüren zu einem Unfall einer älteren Radfahrerin, bei dem diese sich eine stark blutende Kopfverletzung zuzog. Am Unfallort fanden sich mehrere Ersthelfer, die Polizei, der Angeklagte und sodann der Rettungsdienst ein. Ein Ersthelfer hatte sein Auto auf der Fahrbahn abgestellt, die Polizei ihren Streifenwagen schräg gegenüber. Durch die verbleibende Lücke konnte der Verkehr einspurig mit kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen hindurchfließen.

Der Angeklagte näherte sich der Unfallstelle mit seinem Wagen kurz vor dem ihm mit Blaulicht und Signalhorn entgegenkommenden Rettungswagen. Obwohl der Angeklagte die mit einer blutenden Kopfverletzung am Boden liegende Radfahrerin und den herannahenden Rettungswagen sah, hielt er neben dem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug des Ersthelfers an und beschwerte sich über das dort stehende Fahrzeug. Den dadurch für den Rettungswagen versperrten Weg zur Unfallstelle gab er erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizeibeamten frei und fuhr ein Stück weiter. Vor dem nunmehr ohne Signalhorn weiterfahrenden Rettungswagen öffnete der Angeklagte seine Fahrertür, so dass der Rettungswagen erneut stoppen musste. Erst auf ein Signal mit dem Martinshorn schloss der Angeklagte die Fahrertür wieder, so dass der Rettungswagen zu der verletzten Frau vorfahren konnte. Insgesamt hatte der Angeklagte damit die Ankunft des Rettungswagens um mindestens eine Minute verzögert.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt. Das OLG Hamm hat die Sprungrevision des Angeklagten gegen das Urteil des AG Ibbenbüren verworfen.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist das Verhalten des Angeklagten vom Amtsgericht zu Recht als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 StGB gewertet worden. Danach wird wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert. Gewalt sei dabei auch bei einem Versperren des Weges zum Unfallort anzunehmen, weil die Rettungskräfte hierdurch einem durch das Hindernis körperlich vermittelten Zwang unterliegen. Jedenfalls bei einer stark blutenden Kopfverletzung sei die verursachte Verzögerung von mindestens einer Minute auch ausreichend, um eine Behinderung des Rettungsdienstes anzunehmen.

Auch die weiteren Schuldsprüche wegen einer Beleidigung des Ersthelfers und einer falschen Verdächtigung der Polizeibeamten durch eine wissentlich unzutreffende Strafanzeige hat der Strafsenat bestätigt. Die Strafzumessung, bei der für die Behinderung des Rettungsdienstes eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen berücksichtigt wurde, hat der Senat im Ergebnis ebenfalls bestätigt. Das Amtsgericht habe – so der Senat – zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Rettungshandlung durch mehrere Handlungen verzögert hat.

Schließlich hat der Strafsenat das verhängte Fahrverbot von vier Monaten trotz der langen Zeitspanne bis zum Urteil (das Verfahren war zunächst eingestellt worden) bestätigt, da der Angeklagte sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht habe und es des Fahrverbots als zusätzlichem Denkzettel bedürfe.

OLG Hamm, 10.03.2022 – III-4 RVs 2/22
Vorinstanz: AG Ibbenbüren, 03.09.2021 – 65 Ds –70 Js 518/20 – 115/20
Mitteilung des OLG Hamm vom 29.03.2022