Vermeiden Sie Haftungsfolgen! Die 5 schlimmsten Fehler bei der Aufklärung von Patienten

von Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

Im Klinikalltag fällt es Ärzten manchmal schwer, sich für präoperative Aufklärungsgespräche die notwendige Zeit zu nehmen und den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Gerade durch formale Fehler wird aber Patienten die Möglichkeit „auf dem Tablett serviert“, Haftungsansprüche zu verfolgen. Was sind die 5 schlimmsten Aufklärungsfehler – und wie kann sie der Arzt vermeiden? |

Fehler 1: „Der Assistenzarzt wird es schon richten!“

Bei der präoperativen Aufklärung muss zunächst derjenige Arzt aufklären, der den Eingriff dann auch vornimmt. Eine Delegation an einen anderen Arzt ist jedoch grundsätzlich möglich – und wird praktisch meist so gehandhabt.

Wenn dieser andere Arzt unzureichend aufklärt, kann sich der nicht selbst aufklärende Operateur aber nicht ohne Weiteres auf Unkenntnis oder Vertrauensschutz berufen. Ihn treffen vielmehr eigene Kontrollpflichten. Bei Aufklärungsfehlern kann es zu einer Haftung sowohl des mangelhaft aufklärenden als auch des später operierenden Arztes kommen. Der die Operation durchführende Oberarzt ist also nicht von der Haftung befreit, wenn das zuvor durch den Assistenzarzt geführte Aufklärungsgespräch fehlerhaft erfolgte.

  • Beispielsfall des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz

In einem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall ging es um eine unfallchirurgische Umstellungsosteotomie. Hierbei wurden der Patientin weite Teile des Innenmeniskus des linken Kniegelenks entfernt. Es kam zu einer Schädigung des Nervus peroneus. Über dieses Risiko war die Patientin in dem vom Assistenzarzt geführten präoperativen Aufklärungsgespräch nicht hinreichend aufgeklärt worden (Urteil vom 12.2.2009, Az. 5 U 927/06, Abruf-Nr. 144066).

Das Gericht bejahte eine Haftung sowohl des operierenden Oberarztes als auch des Chefarztes; zudem muss auch der Klinikträger haften. Die Haftung des Chefarztes wurde allein mit dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens begründet. Der Chefarzt konnte im Prozess nicht zu seiner Entlastung darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen – so das Gericht.

Fehler 2: „Der Patient wird es schon verstanden haben …“

Der Arzt, der das Aufklärungsgespräch führt, muss sicherstellen, dass der Patient ihn auch zweifelsfrei verstanden hat. Dies gilt zum einen in sprachlicher Hinsicht, zum anderen aber auch intellektuell.

  • Beispielsfall des OLG Karlsruhe

Dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 19. März 1997 (Az. 13 U 42/96) lag ein Fall zugrunde, in dem eine Patientin wegen einer Magenausgangsstenose bei rezidivierenden Zwölffingerdarmgeschwüren operiert werden musste.

Im Verlauf der Resektion des Magens mit einer Stenose nach Billroth I wurde der Ductus choledochus durchtrennt. Zwar wurde dies intraoperativ bemerkt und konnte versorgt werden. Nachfolgend waren jedoch zahlreiche Revisionsoperationen erforderlich, die erhebliche Spätschäden bei der Patientin verursachten.

 

Die Patientin war vom Assistenzarzt aufgeklärt worden. Dieser hatte das Merkblatt zum Aufklärungsgespräch verwendet. Die Patientin war Türkin und sprach nur sehr schlecht Deutsch, worüber der Assistenzarzt hinwegging – er zog keinen Dolmetscher beim Gespräch hinzu. Das OLG Karlsruhe verurteilte sowohl den Assistenzarzt als auch den Operateur.

Fehler 3: „Nur ein Elternteil muss einwilligen!“

Bei minderjährigen Patienten gelten besondere rechtliche Anforderungen im Hinblick auf die vorzunehmende Aufklärung: Wichtig ist dabei zunächst, dass die ärztliche Aufklärung gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt. Für nicht einwilligungsfähige Minderjährige gilt: Es müssen die Eltern aufgeklärt werden; deren Einwilligung ist einzuholen. In aller Regel betrifft dies alle Patienten im Alter von unter 14 Jahren, denen die Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen Einwilligungsfähigkeit zuerkennt.

Leichte Fälle: Einwilligung eines Elternteils reicht meist

In der täglichen Praxis werden Kinder häufig nur von einem Elternteil in die Klinik begleitet. Hier ist Vorsicht geboten: Der aufklärende Arzt muss dann beurteilen, inwieweit dieser Elternteil den nicht anwesenden Elternteil bei der Einwilligung juristisch mit vertreten kann. Hierauf kann man nach der Rechtsprechung bei leichten Eingriffen und Routinefällen wie z. B. unproblematischen Medikamentengaben regelmäßig vertrauen.

Schwere Fälle: Beide Elternteile sollten zustimmen

Bei schweren Eingriffen und weitreichenden Entscheidungen aber ist es grundsätzlich erforderlich, auch den nicht erschienenen Elternteil im Rahmen der Aufklärung und Einwilligung zu beteiligen.

PRAXISHINWEIS | Eine Ausnahme von der „doppelten“ Einwilligung gilt nur dann, wenn der nicht erschienene Elternteil gegenüber dem Arzt auf die Einwilligung vorbehaltlos verzichtet. Dies kann der aufklärende Arzt z. B. durch ein Telefonat sicherstellen. Er sollte auf jeden Fall dafür sorgen, dass dies in der Akte auch dokumentiert wird.

 

In Zweifelsfällen sollte der aufklärende Arzt jedoch darauf bestehen, dass sich beide Elternteile gemeinsam vorstellen und ausdrücklich präoperativ einwilligen. Nur so kann Rechtssicherheit erreicht werden.

Fehler 4: „Ab 14 kann der Patient allein entscheiden“

Die Einwilligung der Eltern ist erst dann nicht mehr erforderlich, wenn der minderjährige Patient selbst die erforderliche Einwilligungsfähigkeit besitzt. In der Altersstufe zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr kommt es darauf an, ob der Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit über Bedeutung und Tragweite des geplanten Eingriffs und der konkreten Behandlung besitzt. Hierfür ist eine Nutzen-Risiko-Abwägung erforderlich, die der Minderjährige vornehmen können muss.

Somit kann ein 16-jähriger Patient einwilligungsfähig sein – muss es aber nicht. Das Risiko, die Einwilligungsfähigkeit falsch zu beurteilen, trägt der Arzt. Dies ist mit Blick auf einen späteren Prozess nicht zu unterschätzen.

PRAXISHINWEIS | Im Zweifel sollte der Arzt daher so vorgehen: Zusätzlich zur Einwilligung des minderjährigen Patienten selbst lässt er die Eltern ausdrücklich zustimmen. Dies gilt vor allem, wenn der Eingriff aufgeschoben werden kann.

 

Wenn sich im Konfliktfall die Einwilligung des einsichtsfähigen Minderjährigen und die Ablehnung des gesetzlichen Vertreters gegenüberstehen, sollte die Sache zunächst juristisch geklärt werden – etwa durch die Anrufung des Vormundschaftsgerichts. Im Notfall kann nicht so lange gewartet werden.

Fehler 5: „Der Patient verzichtet auf die Aufklärung“

Selbst wenn der Patient explizit erklärt, auf das mündliche Aufklärungsgespräch vor dem operativen Eingriff verzichten zu wollen, ist Vorsicht geboten! Zwar ist es juristisch denkbar, dass der Patient wirksam auf das Aufklärungsgespräch verzichtet hat. Dies erfordert allerdings, dass der Patient

  • deutlich und unmissverständlich den Verzicht erklärt und
  • hierfür die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat.

Letzteres setzt voraus, dass der Patient einschätzen kann, um welchen Eingriff es sich handelt, ob er erforderlich ist und worin die Risiken bestehen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Patient genau die gleiche Operation schon einmal hat vornehmen lassen und zuvor aufgeklärt worden ist.

Bleiben hier Zweifel, ist der Aufklärungsverzicht juristisch unwirksam. Dies geht zulasten desjenigen Arztes, der den Eingriff vornimmt. Daher ist zu empfehlen, dass auch bei unkooperativen Patienten zumindest eine „Grundaufklärung“ über die wesentlichen Risiken der Operation vorgenommen wird.

PRAXISHINWEIS | Wenn eine „Grundaufklärung“ vorgenommen wird oder der Patient auf die Aufklärung verzichtet, sollte dies im Aufklärungsformular festgehalten werden. Der Arzt sollte sich die Passage vom Patienten gegenzeichnen lassen. Bei besonders schwierigen Patienten sollte der Arzt zudem Zeugen hinzuziehen, die das Aufklärungsgespräch begleiten.