Recht

Wo „Dr.“ auf dem Praxisschild steht, muss auch ein promovierter (Zahn)arzt arbeiten

Wo auf dem Praxisschild ein „Dr.“ steht, muss auch ein promovierter (Zahn)arzt arbeiten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht es nicht aus, dass der Inhaber einer Kette von zahnmedizinischen Versorgungszentren (zMVZ) mit der Bezeichnung „Dr. Z“ ein promovierter Zahnarzt ist, ohne in dem in Rede stehenden Versorgungszentrum einen promovierten Zahnarzt als medizinischen Leiter zu beschäftigen.

Die Beklagte ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Dr. Alexander B., ist niedergelassener promovierter Zahnarzt. Seine GmbH betreibt zahnmedizinische Versorgungszentren (inzwischen nach eigenen Angaben über 20 in verschiedenen Städten) unter der Bezeichnung “Dr. Z in [Name der Stadt]“. In einer dieser Standorte war zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 eine nicht promovierte Zahnärztin tätig.

Der Fall

Der zahnärztliche Bezirksverband für den zuständigen Regierungsbezirk hatte vor dem Landgericht Düsseldorf erreicht, der GmbH zu verbieten, die Bezeichnungen “Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum R.” und Abwandlungen zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt tätig ist, der einen Doktorgrad erworben hat. Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz hatte die Irreführungsgefahr für unbegründet erachtet und die Klage abgewiesen: Bereits die Tätigkeit als Zahnarzt setze eine umfassende, abgeschlossene Hochschulausbildung voraus. Daher führe der in einer Firma zu findende Doktortitel in einem solchen Fall selbst dann, wenn keiner der in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte über einen solchen verfüge, zu keiner Enttäuschung des Vertrauens. Der durch den Zusatz “Dr.” signalisierte Qualitätsanspruch könne nicht nur durch die Mitarbeit eines Zahnarztes mit Doktortitel eingelöst werden. Auf dem Praxisschild werde zudem ausdrücklich auf die medizinische Leitung durch die nicht promovierte Zahnärztin hingewiesen.

Das Urteil

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des zahnärztlichen Bezirksverbands hatte teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur Neuverhandlung.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die Bedeutung des Doktortitels für die angesprochenen „Verkehrskreise“ (also potentielle Patienten) einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt: Die Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels beziehe sich nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums vor Ort durch einen promovierten Zahnarzt.

Den potentiellen Patienten sind MVZs noch recht unbekannt

Dies folge aus der Tatsache, dass sich die Verbraucher noch immer am hergebrachten Leitbild des niedergelassenen selbstständigen Zahnarztes orientieren und dieses auf die noch verhältnismäßig neue Organisationsform des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums übertragen. Es kann nicht als bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Trägerunternehmen mehrere zahnärztliche medizinische Versorgungszentren betreiben darf. Dementsprechend erstrecken sich die von einem Doktortitel ausgehenden Erwartungen der Verbraucher auf die medizinische Leitung des Versorgungszentrums vor Ort.

Auch werde „Dr. Z“ von den potentiellen Patienten nicht als Phantasiebezeichnung verstanden, zumal solche Markennamen im Bereich niedergelassenen Versorgung noch immer unüblich seien. Zudem habe dieGmbH nicht die ausgeschriebene Form „Doktor“ verwendet, die umgangssprachlich auch als Synonym für „Arzt“ benutzt werde, sondern die abgekürzte Form „Dr.“, die für das Führen des Doktortitels typisch sei.

Wird für ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum eine Bezeichnung verwendet, die der Verkehr als Kürzel für eine promovierte ärztliche Leitung verstehen kann, bedarf es daher eines klarstellenden Hinweises, dass die ärztliche Leitung nicht über einen Doktortitel verfügt, soweit sich dies nicht mit hinreichender Klarheit aus anderen Umständen ergibt.

BGH, 11. Februar 2021 – ZR 126/19