Drohung mit Krankschreibung zwecks Änderung des Dienstplanes rechtfertigt fristlose Kündigung
Die Drohung mit einer Krankschreibung, um damit die Änderung des Dienstplanes zu erzwingen, stellt eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Dies rechtfertigt an sich eine fristlose Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass dieses Verhalten einer Arbeitnehmerin an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Sie habe ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme erheblich verletzt, indem sie mit einer Krankschreibung drohte. Damit habe sie ihren Arbeitgeber in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt.
Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liege darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.
Dabei komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2021 – 5 Sa 319/20