Recht

Ärzte in der Weiterbildung: Befristung im Arbeitsvertrag gilt auch ohne Weiterbildungsplan

von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, FA für MedizinR und Wirtschaftsmediator, und Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung sind auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags keinen Weiterbildungsplan gefertigt hat. Eine derartige Verpflichtung lässt sich dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) nicht entnehmen. Allerdings ist die Befristung an den Zweck der Weiterbildung gebunden, nämlich den Arzt in einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Form weiterzubilden. So entschied das Landesarbeitsgericht ( LAG) Nürnberg (Urteil vom 22.12.2015, Az. 7 Sa 298/15 ). 

Der Fall

Geklagt hatte ein Assistenzarzt, der auf Grundlage eines befristeten schriftlichen Arbeitsvertrags für zwei Jahre bei einem Krankenhausträger beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag des Arztes enthielt eine Bestimmung, nach der er als Assistenzarzt zur Weiterbildung (AiW) im Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angestellt wurde. Der für die Weiterbildung des Arztes verantwortliche Chefarzt verfügte über eine 24-monatige Weiterbildungsermächtigung für dieses Fach. Er dokumentierte die nach der Weiterbildungsordnung erforderlichen jährlichen Gespräche.

Der Assistenzarzt wollte anschließend in der Abteilung für Innere Medizin desselben Krankenhauses weitergebildet werden, um dort den für die Weiterbildung notwendigen Abschnitt von sechs Monaten zu absolvieren. Im Protokoll einer Teambesprechung wurde vermerkt, dass eine Rotation des Arztes in die Abteilung für Innere Medizin möglich sei. Diesem Versetzungswunsch zum 1. Oktober 2013 wurde allerdings wider Erwarten nicht entsprochen.

Dagegen klagte der Arzt. Er wollte feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgalt, hilfsweise jedenfalls bis zum Abschluss seiner Facharztweiterbildung. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei unwirksam, da sein Vertrag im Lichte der Weiterbildungsordnung auszulegen sei. Insoweit sei der Krankenhausträger seiner Verpflichtung zur Weiterbildung unzureichend nachgekommen, da ihm die sechsmonatige Weiterbildungszeit in der Inneren Medizin verwehrt worden sei. Es habe auch keinen Weiterbildungsplan gegeben. Dies stelle eine Vertragsverletzung dar, die einen Schadenersatzanspruch begründe.

Daraufhin kündigte der Krankenhausträger das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Assistenzarzt erweiterte seine Klage und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung – insbesondere mit der Frage der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses – hatte sich das LAG Nürnberg zu beschäftigen.

Die Entscheidung des LAG Nürnberg

Nach Auffassung des LAG Nürnberg ist die Befristung wirksam, weil ein rechtfertigender sachlicher Grund nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG vorliegt. Ein solcher Grund liegt vor, „wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient.“ Nach den Feststellungen des Gerichts ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Weiterbildung erfolgt.

Der Arbeitgeber sei entgegen der Meinung des Arztes auch nicht gehalten, bei Abschluss des Vertrags einen Weiterbildungsplan zu erstellen. Insbesondere hänge die Wirksamkeit der Befristung nicht davon ab, ob der Arbeitgeber überhaupt einen förmlichen Weiterbildungsplan angefertigt habe. Allerdings sei die Befristung an den Zweck der Weiterbildung gebunden, also diesen in einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Form weiterzubilden. Dies sei hier der Fall gewesen: Der Arzt sei im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 an durch Supervisionsstunden und Fallbesprechungen sowie interne und externe Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Psychosomatik weitergebildet worden. Auch wenn diese Weiterbildung aus Sicht des Arztes „ins Leere“ geführt habe, so habe sie gleichwohl stattgefunden.

Das Gericht weiter: Das Vorhaben des Arztes, den sechsmonatigen Abschnitt in der Inneren Medizin ab dem 1. Oktober 2013 beim beklagten Krankenhaus absolvieren zu können, hätte vertraglich fixiert werden müssen. Der Dienstvertrag eröffnete so zwar die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht des Krankenhauses, den Arzt in der Abteilung für Innere Medizin zu beschäftigen. Dementsprechend fehle es an einer Pflichtverletzung, ein Schadenersatzanspruch bestehe daher nicht.

PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob befristete Arbeitsverträge von Ärzten in der Weiterbildung (AiW) wirksam sind, beschäftigt die Arbeitsgerichte aktuell verschiedentlich. In einem ähnlich gelagerten Fall nahm das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11. September 2015 (Az. 1 Sa 5/15) die Unwirksamkeit der Befristung an, da das Krankenhaus und der Chefarzt keinen bei Abschluss des Arbeitsvertrags erstellten Weiterbildungsplan vereinbart hatten bzw. diesen nicht vorlegen oder darlegen konnten.

Ist ein Weiterbildungsplan jetzt zwingend?

Quintessenz beider Entscheidungen ist, dass der Arbeitgeber einen Weiterbildungsplan erstellen muss, wenn er aufgrund einer Weiterbildung einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen möchte. Diese Planung muss nicht zwingend Inhalt der schriftlichen Befristungsabrede sein; sie muss aber objektiv vorliegen bzw. jedenfalls im Falle eines Prozesses dargelegt werden können. Krankenhausträger sind daher gut beraten, einem AiW vor Tätigkeitsbeginn in Abstimmung mit dem weiterbildungsbefugten Arzt einen strukturierten Weiterbildungsplan mitzuteilen; jedenfalls sollte ein solcher Plan für den Fall eines späteren Prozesses erstellt werden.