Recht

Arztportale: Prüfen Sie regelmäßig Ihre Daten bei Jameda & Co.!

Wenn Sie bei einem Internet-Arztportal (z.B. jameda.de) gelistet sind, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Angaben eindeutig sind hinsichtlich der Weiterbildungen, Schwerpunkte und Facharztbezeichnungen. Denn Sie haften auch für unrichtige oder mehrdeutige Angaben, die vom Portalbetreiber selbst erstellt wurden!

von Rechtsanwalt Philip Christmann,
Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg

http://www.christmann-law.de

Finden sich falsche Angaben, so müssen Sie das Internet-Portal schriftlich zur Änderung auffordern. Es ist dann Ihre Verantwortung, notfalls auch gerichtlich auf eine Richtigstellung hinzuwirken. Andernfalls risikieren Sie, dass konkurrierende Ärzte den Vorgang der Ärztekammer melden, die dann berufsrechtlich gegen Sie vorgeht.  

Schwerpunkte sind also als „Schwerpunkte“ zu bezeichnen. Facharzttitel als Facharzttitel und so weiter. Alles was ohne Bezeichung ist (z.B. die Beschreibung: „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“) ist zu ändern und klarzustellen, so dass der potentielle Patient weiss, ob dies Facharztbezeichnungen oder lediglich Leistungsbeschreibungen darstellt.

Der konkrete Fall

Ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der die Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen“ absolviert hat, verstößt gegen das Verbot irreführender Werbung, wenn er auf der Internetplattform „jameda“ die Facharztbezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ führt.

Dabei ist unerheblich, ob der Arzt im Laufe der Zeit in diesem Gebiet erhebliche Kenntnisse erlangt hat, die sogar über die Facharztkenntnisse hinausgehen, oder nicht – maßgeblich ist allein die erlangte Facharztbezeichnung.

[!] Es empfiehlt sich, zwei Mal pro Jahr die eigene Präsenz bei solchen Portalen zu kontrollieren und mit den eigenen Fort- und Weiterbildungen in Übereinstimmung zu bringen.

OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 29.1.2019 – OVG 90 H 3.18