Bargeld-Ausfuhrverbot nach Russland gilt auch für geplante (zahn-)medizinische Behandlungen
Bargeld unterliegt auch dann dem Ausfuhrverbot nach der Russland-Sanktionen-Verordnung, wenn damit die Bezahlung einer medizinischen Behandlung beabsichtigt ist.
Ein Mann, der auf einer Reise nach Kaliningrad unangemeldet 11.000 € Bargeld mit sich führte, um dort eine umfangreiche Zahnbehandlung vornehmen zu lassen, ist nach einer Zollkontrolle am Flughafen wegen der versuchten unerlaubten Ausfuhr von Banknoten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt worden. Die Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 10.500 € wurde angeordnet.
Der in der Russland-Sanktionen-Verordnung zugelassene Ausnahmetatbestand in Bezug auf für den persönlichen Gebrauch erforderliches Bargeld ist eng auszulegen. Er erfasst ausschließlich Geldmittel für den Transportweg und eine etwaige Verköstigung bis zum Erreichen des Reiseziels. Gelder für beabsichtigte medizinische Behandlungen sind davon (selbst bei Vorliegen einer medizinischen Indikation) nicht erfasst.
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2023 – 943 Ds 7140 Js 235012/22
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