Recht

Bei ungeplanten Überstunden von Teilzeitbeschäftigten gilt: Zuschläge statt Freizeit

von RA Heike Mareck, Dortmund

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Oberärztin Dr. O. arbeitet in Teilzeit mit knapp über 25 Wochenstunden und wird dabei im Rahmen der im Voraus erstellten Schichtpläne in Wechselschicht eingesetzt. Auf Anordnung ihres Arbeitgebers überschreitet Dr. O. mehrmals die für sie vorgesehene tägliche Arbeitszeit. Wie werden diese darüberhinausgehenden Stunden abgeglichen: Als Freizeit oder Überstunden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sagt: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Überstundenzuschläge.

Arbeitgeber glich die Stunden in Freizeit aus

Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Gesundheits- und Krankenpfleger, der zu 75 % in Teilzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 29,25 Wochenstunden arbeitete und in Wechselschicht aufgrund eines monatlichen Schichtplans eingesetzt wurde. Auf Anordnung seiner Arbeitgeberin überschritt er die im Schichtplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit mehrfach, blieb aber meist unter den 39 Stunden einer Vollzeitkraft. Die zusätzlichen Wochenstunden glich die Arbeitgeberin durch Freizeit aus.

Pfleger wollte Überstundenzuschläge

Für den Pfleger galt der TVöD für kommunale Krankenhäuser (TVöD-K). Der Pfleger vertrat die Ansicht, er habe an diesen Tagen Überstunden geleistet. Die Stunden seien nach § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig. Anders die Arbeitgeberin: Bei den in Frage stehenden Stunden handle es sich ganz überwiegend nur um Mehrarbeitsstunden. Sie seien nicht mit Überstunden gleichzusetzen und könnten daher mit Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden kämen erst dann in Betracht, wenn die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten werde. Und selbst dann, erhielte er nur einen Zuschlag, wenn ein Freizeitausgleich nicht möglich sei.

BAG: Überstundenzuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte nach TVöD-K

Das BAG (23.3.17, 6 AZR 161/16) gab dem Pfleger Recht und urteilte, dass die Stunden, die der Pfleger über die im Schichtplan festgelegte Arbeitszeit geleistet hat, Überstunden sind. Diese seien mit den eingeklagten Zuschlägen zu vergüten. Dieser Zuschlag gelte unabhängig von einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung und würde auch dann greifen, wenn Überstunden über die Teilzeitquote hinaus geleistet werden.

§ 7 Abs. 8 TVöD-K lautet unter anderem:
Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet sind.

Ungeplante Überstunden nach TVöD-K

Nach den BAG-Richtern beinhalte diese sprachliche Regelung zwei Alternativen:

  • 1. Zu den im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden werden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene, Stunden angeordnet = „ungeplante“ Überstunden
  • 2. Hier wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten = „eingeplante“ Überstunden.

Eingeplante Überstunden können durch Freizeit ausgeglichen werden, ungeplante Überstunden dagegen nicht. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin bestehe im Fall des § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K keine Möglichkeit, entstandene Überstunden im Schichtplanturnus auszugleichen, so die Richter.

Die beiden Alternativen würden auch verschiedene Sachverhalte regeln, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden. Würden Schichtpläne für Arbeitnehmer in (Wechsel-)Schichtarbeit erstellt und geändert, betreffe das regelmäßig viele Arbeitnehmer, die nur mit einem erheblichen Aufwand zu koordinieren seien. Dieser Sonderaufwand würde verhindert werden, wenn die tägliche Arbeitszeit aus akutem Anlass überschritten werden müsse, zum Beispiel, wenn wie im Krankenhaus eine OP länger dauere als vorgesehen. Der Schichtplan betreffe zudem einen längeren Zeitraum. Die auftretenden Belastungen seien daher bei kurzfristig und ungeplanten Überstunden nicht gleichzusetzen mit bereits im Schichtplan eingeplanter Mehrarbeit.

Letztlich müsse auch § 4 Abs. 1 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) beachtet werden. Würde man den § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K so auslegen, dass die unter vollschichtig eingesetzten Teilzeitbeschäftigten bei ungeplanten Überstunden über ihre Teilzeitquote hinaus von den Überstundenzuschlägen des TVöD-K ausgeschlossen wären, läge hierin ein klarer Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Den Tarifvertragsparteien könne hier nicht unterstellt werden, dass sie bei Abschluss des Tarifvertrags eine gesetzeswidrige Gestaltung wählen wollten.

[!] Der Fall betraf einen Krankenpfleger, ist aber übertragbar auf Ärzte. Denn die Regelung des § 7 Abs. 8 Buchst. c) Alt. 1 TVöD-K ist inhaltsgleich mit § 9 Abs. 6 Buchst. c) Alt. 1 TV-Ärzte/VKA bzw. § 7 Abs. 10 Alt. 1 TV-Ärzte. Sollte die Situation bei Ihnen auch vorgekommen sein, überprüfen Sie bitte, ob Ihnen der Überstundenzuschlag ausbezahlt wurde!