Recht

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft kann die Frau von heute nicht mehr so leicht aus der (beruflichen) Bahn werfen. Das Mutterwerden und den Beruf miteinander zu vereinbaren ist heutzutage leichter und wichtiger denn je. Um den Arbeitsalltag von Schwangeren so angenehm wie möglich zu gestalten, gibt es gewisse arbeitsrechtliche Regelungen, die durch den Arbeitgeber einzuhalten sind.

Dazu gehören zum Beispiel die Anpassung von Arbeits- und Pausenzeiten, der Umgang mit Gefahrstoffen und die Durchführung von schwerer körperlicher Arbeit. Unter Umständen kann ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ausgesprochen werden, welches die die Ausübung der Tätigkeit gänzlich oder teilweise untersagt.

Wann ist ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft möglich?

Welche arbeitsrechtlichen Regelungen für werdende Mütter gelten, regelt in Deutschland das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bis zur Geburt dürfe Angestellte in der Regel weiterhin beschäftigt werden. Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für frischgebackene Mütter bis zum Ende des Mutterschutzes.

Zudem müssen zum Beispiel Arbeiten im Stehen ab der 20. Schwangerschaftswoche (SSW) auf vier Stunden am Tag beschränkt werden. Ein zeitlichen Beschäftigungsverbot für Schwangere gilt außerdem zwischen 20 und 6 Uhr. Weiterhin wird zwischen zwei Formen unterschieden:

  • Individuelles Beschäftigungsverbot durch den Arzt bei gesundheitlichen Beschwerden hervorgerufen durch die Schwangerschaft: Nach ärztlicher Einschätzung können alle oder nur bestimmte Tätigkeiten und Arbeitszeiten (Begrenzung der Stundenzahl) ausgeschlossen werden.

  • Generelles Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber bei schweren oder gesundheitsschädigenden Tätigkeiten: Nach einer Gefährdungsbeurteilung müssen die Arbeiten gänzlich unterlassen werden, wenn sich nicht eine andere Tätigkeit finden lässt.

Doch was passiert mit der Vergütung? Wird ein partielles oder totales Beschäftigungsverbot durch den Arzt oder den Arbeitgeber ausgesprochen, muss der Lohn trotzdem weiterhin in voller Höhe ausgezahlt werden. Dies gilt auch bei der Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz. Erfolgt stattdessen eine Krankschreibung, erhält die Angestellte nach sechswöchiger Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Beschäftigungsverbot nur noch das niedrigere Krankengeld.

Dürfen werdende Mütter trotz Beschäftigungsverbot arbeiten? Gemäß § 3 MuSchG können Schwangere explizit auf das vom Arzt verordnete Beschäftigungsverbot verzichten, welches schriftlich bestätigt werden sollte. Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot darf hingegen nicht ignoriert werden.

Weitere Informationen zum Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft erhalten Sie unter https://www.arbeitsvertrag.org/beschaeftigungsverbot/.

 

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