Covid-Test: Darf der Arbeitgeber das Testergebnis wissen?
Darf ein Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter einen negativen Covid-Test verlangen – oder verstößt die Information über das Testergebnis gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)? Das Landesarbeitsgericht München nahm dazu in einem Urteil Stellung.
Ein Arbeitnehmer hat ein Interesse an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, zu dem auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht bzgl. seiner medizinischen Daten gehört. Bei der Information, ob und mit welchem Ergebnis der Arbeitnehmer auf das Sars-Cov-2-Virus getestet wurde, handelt es sich um sensible persönliche Daten.
Die Information über einen negativen oder positiven Test ist zwar ein sensibles persönliches Datum, aber es lässt keine Rückschlüsse auf sonstige medizinische Daten einer Person zu. Mit der Weitergabe des Testergebnisses wird somit nur eine ganz abgegrenzte Information über eine Person weitergeben.
Abwägung der Interessen
Es ist eine Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts zwar gegeben, allerdings besteht eine geringe Eingriffstiefe. Dem steht das Risiko gegenüber, dass mangels geeigneter Schutzmaßnahmen im Falle einer Infektion des Arbeitnehmers ein hohes Risiko für die Weitergabe des Sars-Cov-2-Virus an andere Arbeitnehmer besteht, das sich ohne Testpflicht sodann im Betrieb ausbreiten könnte. In Anbetracht der ganz erheblichen Risiken für Gesundheit und Leben, die bei einer Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus für die anderen Arbeitnehmer und letztlich auch für die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestehen, ist ein Eingriff von geringer Tiefe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht zumutbar.
Von der DSGVO gedeckt
Der Testpflicht steht auch nicht eine Verletzung des Art. 9 DSGVO entgegen. Zwar handelt es sich bei den Daten der Tests um sensible Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dies macht die Durchführung der Tests aber nicht unzulässig: Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestattet die Erhebung und Verarbeitung von Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Arbeitgeber, um Pflichten aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit sowie nach dem Recht der Kollektivvereinbarungen zu erfüllen. Der Arbeitgeber erhebt die Daten über die Tests, um seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) und seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten (§§ 3, 4 ArbSchG) zu erfüllen. Die Erhebung der Testdaten ist deshalb nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO gerechtfertigt.
Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. 2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: |
LArbG München, 26.10.2021 – 9 Sa 332/21