Klinikarzt mit vertragsärztlicher Tätigkeit muss KV-Bereitschaftsdienste leisten
Ein Klinik-Chefarzt, der gleichzeitig auch als Vertragsarzt zugelassen ist, muss am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmen.
Der Urologe ist als Chefarzt an einem Klinikum angestellt und führt dort zusammen mit seinem Praxispartner die urologische Abteilung. Gleichzeitig nimmt er mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im April 2016 wurde er zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Dagegen klagte er. Der Arzt verwies auf die Parallele zu den zeitlichen Belastungen eines Belegarztes. Dieser müsse auch keine vertragsärztlichen Bereitschaftsdienste leisten.
Das LSG München hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht für jeden Vertragsarzt die grundsätzliche Verpflichtung, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Die Tätigkeit als Chefarzt sei nicht gleichzusetzen mit der eines Vertragsarztes, der zugleich belegärztlich im Rahmen der ambulanten Versorgung tätig sei. Die Tätigkeit als Chefarzt sei dagegen dem stationären Bereich zuzuordnen. Die Bereitschaftsdienste, die er als Chefarzt im Krankenhaus leiste, könnten bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst nicht berücksichtigt werden. Die Doppelbelastung müsse der Arzt hinnehmen.
Als Vertragsarzt habe er sich freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem verbunden sei. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Ohne diese sei eine ausreichende Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet.
Ähnlicher Fall, anderes Urteil
Bei einem vordergründig ähnlichen Fall in Hessen fiel das Urteil anders aus: Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hatte am 12. Dezember 2018 entschieden (B 6 KA 50/17 R), dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.
Wie die Medizinanwälte Lyck+Pätzold anmerken, widersprechen sich die zitierten Urteile nicht: Im ersten Fall ging es um um eine halbe Zulassung, im zweiten um einen Arzt mit Ermächtigung. Die Ermächtigung stellt aber einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.
Quellen: Pressemitteilung des DAV MedR 18/2019 v. 18.11.2019
Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum: 18.11.2019
Entscheidungsdatum: 17.01.2019
Aktenzeichen: L 12 KA 53/18