Der Oberarzt in Teilzeit: Was ist möglich?

von Marc Rumpenhorst, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht, Klostermann pp., Bochum, www.klostermann-rae.de

Mit einer Teilzeit-Stelle haben Oberärztinnen wie Oberärzte die Möglichkeit, Familie und Beruf besser als bei einer Vollzeit-Stelle unter einen Hut zu bringen. Worauf aber muss geachtet werden, wenn die Arbeitszeit „auf Teilzeit“ reduziert werden soll?

Für wen gilt die Möglichkeit der Teilzeit-Beschäftigung?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat jeder Angestellte – auch außerhalb von Elternzeit oder Sabbatjahr – einen Anspruch darauf, dass seine Arbeitszeit reduziert wird und er in Teilzeit arbeiten kann – freilich bei entsprechend verminderter Vergütung. Die Voraussetzungen hierfür:

  • Zunächst muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben, bevor die Verringerung der Arbeitszeit beantragt werden kann – sofern nicht ursprünglich eine Teilzeit-Beschäftigung vereinbart war.
  • Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen – in Kliniken ist diese Voraussetzung unproblematisch gegeben. Jeder Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte zählt dabei „voll“ mit.
  • Der Antrag muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit-Beschäftigung gestellt werden – zu Beweiszwecken möglichst schriftlich. Maßgeblich ist hierbei der Zugang des Antrags beim Arbeitgeber.

PRAXISHINWEIS | Der Antrag auf Teilzeit kann nur jeweils alle zwei Jahre gestellt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Arbeitszeit danach wieder auf Vollzeit erhöht wird; vielmehr mus der Arbeitgeber dann wieder zustimmen, dass die Arbeitszeit wieder aufgestockt wird. Ausnahme: Der Antrag auf Teilzeit wird nur für einen bestimmten Zeitraum – also befristet – gestellt. Dann lebt im Anschluss die alte Arbeitszeit automatisch wieder auf.

Erörterungsgespräch

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit reduzierter Arbeitszeit sollte möglichst einvernehmlich erfolgen. Hierfür sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Erörterungsgespräch vor, dessen Ergebnis möglichst als Ergänzung des Arbeitsvertrags schriftlich festgehalten werden sollte.

Werden sich die Parteien über die Reduzierung oder die Lage der Arbeitszeit nicht einig, müsste der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit innerhalb von einem Monat ab Antragstellung mit Begründung schriftlich ablehnen, nachdem er ihn mit dem Arbeitnehmer erörtert hat. Verstreicht die Monatsfrist, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt; es gelten dann die sich aus dem Antrag ergebenden Arbeitszeiten einschließlich der gewünschten Lage der Arbeitszeit und die entsprechend reduzierte Vergütung als vereinbart.

PRAXISHINWEIS | Beantragen Sie eine Teilzeit-Beschäftigung, sollten Sie den gewünschten Umfang der Wochenarbeitszeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage konkret benennen – bestenfalls mit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Ansonsten wäre der Arbeitgeber befugt, die Lage der Arbeitszeit selbst festzulegen.

Ablehnung des Antrags

Die Klinikleitung darf Ihren Antrag auf Teilzeit nur aus betrieblichen Gründen ablehnen – also dann, wenn die Teilzeit-Beschäftigung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Teilzeit und Bereitschafts-/Rufbereitschaftsdienste

Wird die Arbeitszeit verringert, reduziert sich nicht automatisch auch die Anzahl der zu leistenden Bereitschaftsdienste im selben Verhältnis. Zwar ist es unzulässig, Teilzeit-Beschäftigte ausschließlich im Bereitschaftsdienst außerhalb der Regelarbeitszeit einzusetzen, jedoch haben Teilzeit-Beschäftigte an genauso vielen Diensten teilzunehmen wie in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiter. Da Bereitschaftsdienst immer auch Arbeitszeit ist, reduzieren sich die monatlich zu leistenden Bereitschaftsdienste lediglich als mittelbare Folge der Reduzierung der Arbeitszeit.

Auch die Zahl der monatlich bzw. jährlich zu leistenden Rufbereitschaftsdienste reduziert sich nicht im selben Umfang wie die Arbeitszeit. Die Anzahl der Rufdienste bleibt unverändert hoch – wie in Vollzeit; demnach gehen mit einer Halbtagsstelle ebenso viele Rufbereitschaftsdienste einher wie mit einer Vollzeitstelle (LAG München, Urt. v. 15.05.2014 – 2 Sa 1/14).

Besonderheit in Ärzte-Tarifverträgen

Obwohl sich die Reduzierung der Arbeitszeit zunächst nicht auf die Anzahl der geschuldeten Bereitschafts-/Rufbereitschaftsdienste auswirkt, besteht für Ärzte eine Besonderheit in den einschlägigen Tarifbestimmungen (§ 6 Abs. 5 TVöD BT-K, § 7 Abs. 6 TV-Ärzte, Anlage 30 AVR/Caritas und § 6 Abs. 6 Anlage 8a AVR/Diakonie). Dort heißt es:

  • Auszug aus ärztlichen Tarifbestimmungen:

„Ärzte [sind] im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeit-Beschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet“.

Wird die Arbeitszeit reduziert, muss der Arzt also zustimmen, um an Bereitschafts- und Rufdiensten teilzunehmen sowie Überstunden zu leisten – soweit sich diese Verpflichtungen nicht schon aus dem Dienstvertrag ergeben. Ist dies nicht der Fall, kann der Oberarzt entsprechend verhandeln.