Kein Schadenersatz für Klinikarzt wegen entgangenen Verdienstes für anderweitigen Job
von Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Ein Krankenhausträger muss nicht auf abstrakt bestehende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten eines Arztes Rücksicht nehmen, wenn er dessen Arbeitszeit festlegt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden ( Urteil vom 07.01.2016, Az. 5 Sa 1276/15). Ein im Teamarztmodell tätiger Radiologe zog daher vor Gericht den Kürzeren bei seinem Wunsch, seine Arbeitszeiten zu ändern.
Sachverhalt
Der klagende Radiologe war als Chefarzt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Krankenhaus und 20 Stunden im MVZ der Krankenhaus-Tochter beschäftigt. Nach der Kündigung der Arbeitsverträge einigten sich Chefarzt und Krankenhaus vor Gericht auf eine Weiterbeschäftigung mit einer Gesamtarbeitszeit von 20 Stunden. Die Arbeitszeit legte der Klinikträger auf montags bis freitags von jeweils 10 bis 14 Uhr fest.
Der Chefarzt war der Ansicht, dass die Lage der Arbeitszeit es unmöglich mache, einer anderweitigen Tätigkeit als Facharzt für Radiologie in Berlin und Umgebung nachzugehen. Er klagte und forderte, dass die Klinik ihm den entgangenen Verdienst für den Zeitraum ersetzt, in dem er bereits von 10 bis 14 Uhr gearbeitet hat – es betraf etwa ein halbes Jahr. Der Arzt forderte insgesamt rund 35.000 Euro. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab, sodass sich das LAG Berlin-Brandenburg mit dem Fall zu befassen hatte.
Die Entscheidung
Auch nach Ansicht des LAG besteht kein Schadenersatzanspruch. Sowohl das Krankenhaus als auch der Chefarzt seien verpflichtet, auf die Rechte und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht müsse die Klinik berücksichtigen, wenn sie ihr Direktionsrecht ausübt. Der Chefarzt habe bei der Klage seiner Darlegungs- und Beweislast aber nicht genügt: Zum einen habe er nicht schlüssig dargelegt, warum die festgelegte Arbeitszeit unangemessen gewesen sein soll, zum anderen habe er nicht vorgetragen, dass der Klinik die ihm zur Verfügung stehenden anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten konkret bekannt waren. Der generelle Vortrag, er habe nicht anderweitig arbeiten können, reiche nicht aus.
|